ANHANG III VO (EU) 2018/830

Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Unter Buchstabe A wird folgende Nummer 3 angefügt:

3.
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 2 sind die Leistungsanforderungen für klappbare Überrollschutzstrukturen (ROPS) gemäß Abschnitt B 3 zu erfüllen.;

(2)
Buchstabe B wird wie folgt geändert:

(1)
Nummer 3.1.2.2.5. erhält folgende Fassung:

3.1.2.2.5.
Die erste Belastung des hinteren Teils der Struktur muss auf der Seite erfolgen, auf der Belastungen nach Ansicht der Prüfbehörden die ungünstigeren Auswirkungen haben. Die Belastung von der Seite muss auf der Seite der Längsmittelebene der Zugmaschine erfolgen, die der Belastung in Längsrichtung gegenüber liegt. Die Belastung von vorn muss auf derselben Seite der Längsmittelebene der Schutzstruktur erfolgen wie die seitliche Belastung.;

(2)
Es wird folgender Abschnitt B3 angefügt:

B3
LEISTUNGSANFORDERUNGEN AN KLAPPBARE ÜBERROLLSCHUTZSTRUKTUREN

5.1.
Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden Mindestleistungs- und Prüfungsanforderungen an hinten angebrachte klappbare Überrollschutzstrukturen (ROPS) festgelegt, die von einem stehenden Bediener manuell aus- oder eingeklappt (mit oder ohne Teilunterstützung) und manuell oder automatisch verriegelt werden.

5.2. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
5.2.1.
handbetätigte klappbare ROPS bezeichnet eine hinten angebrachte Schutzstruktur mit zwei Pfosten, die vom Bediener direkt von Hand aus- oder eingeklappt wird (mit oder ohne Teilunterstützung);
5.2.2.
automatisch klappbare ROPS bezeichnet eine hinten angebrachte Schutzstruktur mit zwei Pfosten, deren Aus- oder Einklappen voll unterstützt wird;
5.2.3.
Verriegelungssystem bezeichnet eine Einrichtung mit der die ROPS von Hand oder automatisch in aus- oder eingeklappter Stellung fixiert wird;
5.2.4.
Griffbereich bezeichnet den vom Hersteller festgelegten Bereich der ROPS und/oder einen an der ROPS angebrachten zusätzlichen Griff, an dem das Aus- oder Einklappen durch den Bediener zulässig ist;
5.2.5.
zugänglicher Teil des Griffbereichs bezeichnet den Bereich, den der Bediener beim Aus- oder Einklappen der ROPS handhabt; dieser Bereich ist mit Bezug auf die geometrische Mitte der Querschnitte des Griffbereichs festzulegen;
5.2.6.
zugänglicher Bereich bezeichnet den Raum, in dem ein stehender Bediener die ROPS durch Krafteinwirkung aus-/einklappen kann;
5.2.7.
Quetschstelle bezeichnet die Gefahrstelle, an der Teile sich gegeneinander oder gegen feste Teile bewegen, sodass Personen oder Körperteile gequetscht werden können;
5.2.8.
Scherstelle bezeichnet die Gefahrstelle, bei der sich Teile aneinander oder an anderen Teilen so vorbei bewegen, dass Personen oder deren Körperteile gequetscht oder durchtrennt werden können;
5.2.9.
Standfläche bezeichnet eine Stelle auf der Plattform der Zugmaschine, die von dem Hauptzugang zum Fahrerplatz aus zugänglich ist und genügend Raum für einen stehenden Bediener bietet.

5.3.
Handbetätigte klappbare ROPS

5.3.1.
Vorbedingungen für die Prüfung

5.3.1.1.
Griffbereich

Die manuelle Handhabung erfolgt durch einen stehenden Bediener mit einem oder mehreren Griffen an den Griffbereich des Überrollbügels. Die Handhabung des Überrollbügels kann vom Boden aus oder von einer Plattform-Standfläche aus erfolgen (Abbildungen 7.8a und 7.8b). Die Bediener kann den Überrollbügel parallel oder frontal zu dem Weg des Überrollbügels betätigen. Ein Mehrschrittverfahren mit mehreren Positionen des Bedieners und mehreren vordefinierten Griffbereichen ist zulässig. Der Griffbereich muss klar und dauerhaft gekennzeichnet sein (Abbildung 7.9). Dieser Bereich ist so auszulegen, dass er keine scharfen Kanten und Ecken oder raue Oberflächen aufweist, die den Bediener verletzen könnten. Dieser Bereich kann sich auf einer oder beiden Seiten der Zugmaschine befinden; es kann sich um ein Konstruktionsteil des Überrollbügels oder um zusätzliche Handgriffe handeln. In diesem Bereich dürfen durch das manuelle Aus- oder Einklappen des Überrollbügels keine Gefahren für den Bediener durch Scheren, Quetschen oder unkontrollierbare Bewegungen entstehen.

5.3.1.2.
Zugängliche Bereiche

Drei zugängliche Bereiche mit jeweils unterschiedlich hoher zulässiger Kraft werden in Bezug auf die durch den Boden gebildete horizontale Ebene und die die äußeren Teile der Zugmaschine berührenden senkrechten Ebenen, welche die Position oder die Positionsänderung des Bedieners begrenzen, festgelegt (Abbildung 7.10). Bereich I: bequem zugänglicher Bereich, Bereich II: ohne Vorneigen des Körpers zugänglicher Bereich, Bereich III: mit Vorneigen des Körpers zugänglicher Bereich. Betätigung des Überrollbügels parallel zum Überrollbügelweg

    Die Position und die Positionsänderung des Bedieners werden durch Hindernisse begrenzt. Dabei handelt es sich um Teile der Zugmaschine, die durch senkrechte, die Außenkanten des Hindernisses berührende Ebenen bestimmt werden.

    Muss der Bediener bei der manuellen Betätigung des Überrollbügels die Position der Füße verändern, um ein Hindernis zu überwinden, ist dies entweder auf einer parallel zum Weg des Überrollbügels verlaufenden Ebene oder auf einer Ebene, die lediglich eine weitere Parallelebene zur vorherigen Ebene darstellt, zulässig. Die Gesamtverlagerung gilt als eine Kombination aus parallel und senkrecht zum Weg des Überrollbügels verlaufenden geraden Linien. Eine Verlagerung in senkrechter Richtung ist zulässig, falls der Bediener sich dem Überrollbügel nähert. Die zugänglichen Flächen gelten als der Rahmen der verschiedenen zugänglichen Bereiche (Abbildung 7.11).

Betätigung des Überrollbügels frontal zum Überrollbügelweg

    Erweiterungen der Bereiche II und III gelten nur bei einer frontal zum Überrollbügelweg erfolgenden Betätigung des Überrollbügels als zugängliche Bereiche (Abbildung 7.12). Innerhalb dieser Erweiterungen gelten die für die Bereiche II bzw. III zulässigen Betätigungskräfte als zulässig.

    Muss der Bediener bei der manuellen Betätigung des Überrollbügels seine Position verändern, ist dies ohne Hindernisüberwindung auf einer parallel zum Weg des Überrollbügels verlaufenden Ebene zulässig.

In diesem Fall gilt die zugängliche Fläche als der Rahmen der verschiedenen zugänglichen Bereiche.

5.3.1.3.
Standfläche

Alle vom Hersteller angegebenen Standflächen auf der Plattform der Zugmaschine müssen vom Hauptzugang zum Fahrerplatz aus zugänglich sein und folgende Bedingungen erfüllen:

Eine Standfläche muss genügend Platz für beide Füße des Bedieners bieten sowie eine flache und rutschfeste Unterlage aufweisen. In Abhängigkeit von der Ausführung der Zugmaschine kann die Standfläche aus zwei getrennten Flächen bestehen und Elemente der Zugmaschine integrieren. Sie muss so positioniert sein, dass der Bediener bei Ausführung der erforderlichen Handlungen stabil stehen kann und dass sie unter Einhaltung einer Toleranz von ± 50 mm auf gleicher Höhe ist.

Es sind Haltegriff(e) und/oder Handläufe anzubringen, damit sich die Bedienungsperson an drei Stellen gleichzeitig halten kann. Zur Erfüllung dieser Anforderung können auch Bauelemente der Zugmaschine verwendet werden.

Eine Standfläche gilt als ausreichend geräumig, wenn ihre Fläche im Querschnitt ein Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 400 mm bildet (siehe Abbildung 7.13). Alternativ gilt die Anforderung an die Standfläche als erfüllt, wenn genügend Platz für einen Fuß auf dem Boden und ein Knie auf dem Fahrersitz vorgesehen wird.

5.3.1.4.
Prüfbedingungen

Die Zugmaschine muss mit Reifen mit dem größten vom Hersteller angegebenen Durchmesser und mit dem kleinsten Reifenquerschnitt für diesen Durchmesser ausgestattet sein. Die Reifen müssen auf den für Feldarbeit empfohlenen Druck aufgepumpt sein. Die Hinterräder müssen auf die kleinste Spurweite eingestellt sein; die Vorderräder sollen so weit möglich die gleiche Spurweite haben. Sind zwei Vorderrad-Spurweiten möglich, die sich um den gleichen Wert von der kleinsten Hinterrad-Spurweite unterscheiden, ist die größere zu wählen.

5.3.2.
Prüfverfahren

Ziel der Prüfung ist die Messung der zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels notwendigen Kraft. Die Prüfung ist unter statischen Bedingungen durchzuführen, d. h. der Überrollbügel darf nicht zuvor in Bewegung gesetzt werden. Jede Messung der zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels erforderlichen Kraft muss in der Richtung einer Tangente des Überrollbügelwegs erfolgen, die durch den geometrischen Mittelpunkt der Querschnitte des Griffbereichs verläuft. Der Griffbereich gilt als zugänglich, wenn er in den zugänglichen Bereichen oder innerhalb des Rahmens der verschiedenen zugänglichen Bereiche liegt (siehe Abbildung 7.14). Die zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels erforderliche Kraft ist an verschiedenen Stellen innerhalb des zugänglichen Teils des Griffbereichs zu messen (Abbildung 7.15). Die erste Messung wird am äußersten Ende des zugänglichen Teils des Griffbereichs bei vollständig eingeklapptem Überrollbügel (Punkt 1 in Abbildung 7.15) durchgeführt. Die Stelle für die zweite Messung (Punkt 2 in Abbildung 7.15) wird entsprechend der Lage von Punkt 1 nach Rotation des Überrollbügels bis zum dem Punkt, an dem die parallele Linie zum Weg des Überrollbügels eine senkrechte Position einnimmt, festgelegt. Die dritte Messung wird nach Rotation des Überrollbügels bis zum oberen Ende des zugänglichen Teils des Griffbereichs (Punkt 3 in Abbildung 7.15) durchgeführt. Ist der Überrollbügel bei der dritten Messung nicht vollständig ausgeklappt, ist ein Messpunkt am äußersten Ende des zugänglichen Teils des Griffbereichs bei vollständig ausgeklapptem Überrollbügel (Punkt 4 in Abbildung 7.15) festzulegen. Überschreitet der Weg des oberen Endes des zugänglichen Teils des Griffbereichs zwischen den Punkten 1 und 3 die Grenze zwischen den Bereichen I und II, ist an diesem Schnittpunkt eine zusätzliche Messung vorzunehmen (Abbildung 7.16). Die an diesen Punkten gemessenen maximalen Kräfte dürfen die zulässigen Kräfte des jeweiligen Bereichs (I, II oder III) nicht überschreiten. Die Messung der Kraft an den erforderlichen Punkten kann durch direkte Messung dieses Wertes geschehen, oder es kann das zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels erforderliche Drehmoment gemessen werden, aus dem die Kraft errechnet wird.

5.3.3.
Abnahmebedingung

5.3.3.1.
Anforderung an die Kraft

Die zulässige Kraft zur Betätigung der ROPS hängt, wie in Tabelle 7.2 dargestellt, vom zugänglichen Bereich ab.

Tabelle 7.2

Zulässige Kräfte

BereichIIIIII
Zulässige Kraft (N)1007550
Eine Überschreitung dieser zulässigen Kräfte um höchstens 25 % ist bei vollständig ein- oder ausgeklapptem Überrollbügel zulässig. Eine Überschreitung dieser Kräfte um höchstens 25 % ist bei einer frontalen Betätigung des Überrollbügels zulässig. Beim Einklappen des Überrollbügels ist eine Überschreitung um höchstens 50 % zulässig.

5.3.3.2.
Zusätzliche Anforderungen

Durch das manuelle Aus- oder Einklappen des Überrollbügels dürfen keine Gefahren für den Bediener durch Scheren, Quetschen oder unkontrollierbare Bewegungen entstehen. Eine Quetschstelle gilt nicht als gefährlich für die Hände des Bedieners, wenn im Griffbereich die Sicherheitsabstände zwischen dem Überrollbügel und den festen Teilen der Zugmaschine für Hand, Handgelenk und Faust mindestens 100 mm und für Finger mindestens 25 mm (ISO 13854:1996) betragen. Die Sicherheitsabstände sind mit der vom Hersteller im Bedienungshandbuch vorgesehenen Art und Weise der Handhabung zu prüfen.

5.4.
Hand-Verriegelungseinrichtung

Die Vorrichtung zur Verriegelung der ROPS in aus- oder eingeklappter Stellung muss so ausgelegt sein, dass

sie von einem einzigen stehenden Bediener, der sich in einem der zugänglichen Bereiche befindet, handhabbar ist;

sie nur schwer von der ROPS zu trennen ist (z. B. Verwendung unverlierbarer Bolzen als Verriegelungs- oder Haltebolzen);

beim Verriegeln Verwechslungen vermieden werden (die richtige Lage der Bolzen ist anzugeben);

ein unabsichtliches Entfernen oder Verlieren von Teilen vermieden wird.

Werden zur Verriegelung der ROPS in aus- oder eingeklappter Stellung Bolzen verwendet, müssen diese frei eingesetzt oder entfernt werden können. Falls es hierzu notwendig ist, eine Kraft auf den Überrollbügel aufzubringen, muss diese die Anforderungen unter den Nummern 1 und 3 oder 4 erfüllen (siehe Nr. 5.3). Bei der Konzeption aller anderen Verriegelungsvorrichtungen ist im Hinblick auf Form und Kraft ein ergonomischer Ansatz zu verfolgen, durch den insbesondere Gefährdungen durch Quetschung oder Scherung vermieden werden sollen.

5.5.
Vorprüfung automatischer Verriegelungssysteme

Automatische Verriegelungssysteme, die an handbetätigten klappbaren ROPS angebracht sind, sind vor der ROPS-Festigkeitsprüfung einer Vorprüfung zu unterziehen. Der Überrollbügel ist aus der eingeklappten in die ausgeklappte, verriegelte und wieder zurück in die eingeklappte Stellung zu bringen. Diese Vorgänge entsprechen einem Zyklus. Es sind 500 Zyklen durchzuführen. Dies kann manuell oder mithilfe externer Energie (hydraulische, pneumatische oder elektrische Antriebe) geschehen. In beiden Fällen ist die Kraft innerhalb einer parallel zum Weg des Überrollbügels durch den Griffbereich verlaufenden Ebene aufzubringen, wobei der Überrollbügel eine in etwa konstante Winkelgeschwindigkeit von weniger als 20 Grad/s haben muss. Nach den 500 Zyklen darf die auf den Überrollbügel in ausgeklappter Stellung aufgebrachte Kraft die zulässige Kraft (Tabelle 7.2) höchstens um 50 % überschreiten. Die Entriegelung des Überrollbügels erfolgt nach der Betriebsanleitung. Nach Abschluss der 500 Zyklen darf keine Wartung oder Einstellung des Verriegelungssystems vorgenommen werden.

Anmerkung 1: Die Vorprüfung kann auch bei automatisch klappbaren ROPS angewandt werden. Die Prüfung sollte vor der Festigkeitsprüfung der ROPS durchgeführt werden.

Anmerkung 2: Die Vorprüfung kann vom Hersteller durchgeführt werden. In einem solchen Fall muss der Hersteller der Prüfstelle eine Bescheinigung vorliegen, aus der hervorgeht, dass die Prüfung nach dem Prüfverfahren durchgeführt wurde und dass nach Abschluss der 500 Zyklen keine Wartung oder Einstellung des Verriegelungssystems vorgenommen wurde. Die Prüfstelle prüft die Leistung der Vorrichtung mit einem Zyklus von der eingeklappten in die ausgeklappte Stellung und zurück.

;

(3)
In den Erläuterungen zu Anhang X erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:

(1)
Abgesehen von der Nummerierung der Abschnitte B2 und B3, die der Nummerierung im gesamten Anhang angepasst wurde, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von hinten an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern angebrachten Überrollschutzstrukturen, OECD-Normenkodex Nr. 7, Ausgabe 2017, Februar 2017..

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