ANHANG VO (EU) 2018/831

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird Tabelle 1 wie folgt geändert:

a)
Die Einträge für die FCM-Stoffe Nr. 822 und 974 erhalten folgende Fassung:

822 71938 Perchlorsäure, Salze ja nein nein 0,002 (4)
974 74050 939402-02-5 Phosphorige Säure, gemischte 2,4-Bis(1,1-dimethylpropyl)phenyl- und 4-(1,1-Dimethylpropyl)phenyltriester ja nein ja 10 SML berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatformen des Stoffs und von 4-tert-Amylphenol und 2,4-Di-tert-amylphenol. Die Migration von 2,4-Di-tert-amylphenol darf 1 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.

b)
Folgende Einträge werden in numerischer Reihenfolge gemäß der FCM-Stoff-Nummer angefügt:

1066 23985-75-3 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester nein ja nein 0,05 Nur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung einer Polyesterschicht, die als Schicht ohne Lebensmittelkontakt eines mehrschichtigen Materials aus Kunststoff verwendet wird, das nur mit Lebensmitteln in Berührung kommt, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C bzw. D1 zugeordnet sind. Der spezifische Migrationsgrenzwert in Spalte 8 bezieht sich auf die Summe des Stoffs und seiner Dimere (cyclisch und offenkettig).
1068 2530-83-8 [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan ja nein nein

Nur zur Verwendung als Bestandteil eines Schlichtemittels zur Behandlung von Glasfasern für glasfaserverstärkten Kunststoff mit geringer Diffusivität (Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBT), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester) in Kontakt mit allen Lebensmitteln.

In behandelten Glasfasern dürfen die Rückstände des Stoffs nicht über 0,01 mg/kg in Bezug auf den Stoff und 0,06 mg/kg in Bezug auf jedes einzelne Reaktionsprodukt (hydrolierte Monomere und epoxidhaltiges cyclisches Dimer, Trimer und Tetramer) nachweisbar sein.

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