Präambel VO (EU) 2018/832

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Fenamidon, Folpet, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für Difenoconazol, Flubendiamid, Fluopicolid und Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Propargit wurden in Anhang V der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Am 11. Juli 2015 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL” ) für Fenamidon(2) fest.
(3)
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen — sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind — zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.
(4)
Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen CXL an: Fenamidon (Blumenkohle; Fruchtgemüse, ausgenommen Kürbisgewächse).
(5)
Die CXL für Fenamidon, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CXL gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union(4).
(6)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cymoxanil für die Anwendung bei Bohnen (ohne Hülsen) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(7)
In Bezug auf Deltamethrin wurde ein solcher Antrag für Grünkohl gestellt. In Bezug auf Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für „sonstige Blumenkohle” , Rosenkohl, Kraussalate, Salatrauken, „Spinat und verwandte Arten (Blätter)” , Chicorée und Rhabarber gestellt. In Bezug auf Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Mangold gestellt. In Bezug auf Folpet wurde ein solcher Antrag für Äpfel und Birnen gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Pfirsiche und Kartoffeln gestellt. In Bezug auf Mandestrobin wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche und Pflaumen gestellt. In Bezug auf Metazachlor wurde ein solcher Antrag für Chinakohl gestellt. In Bezug auf Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Mangold gestellt. In Bezug auf Pyrimethanil wurde ein solcher Antrag für Kürbisgewächse mit genießbarer Schale gestellt. In Bezug auf Sulfoxaflor wurde ein solcher Antrag für Traubenblätter und Artischocken gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für „anderes Kleinobst und Beeren” , „Kopfsalate und andere Salatarten” , Portulak, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen und Hülsenfrüchte gestellt.
(8)
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge für Flubendiamid gestellt, das in den Vereinigten Staaten bei Aprikosen, Pfirsichen, Pflaumen und Sojabohnen angewendet wird, für Dinatriumphosphonat, das in den Vereinigten Staaten für Nüsse (außer Kokosnüsse) angewendet wird, sowie für Propargit, das in Brasilien bei Orangen und in Indien bei Tee angewendet wird. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den jeweiligen Ausfuhrländern zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(9)
Am 8. August 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) die Kommission darüber informiert, dass es wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyantraniliprol zur Anwendung bei Brombeeren und Himbeeren zugelassen hat. Am 13. September 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 53 die Kommission darüber informiert, dass es wegen des unerwarteten Auftretens von Thrips tabaci, Frankliniella occidentalis, Delia antiqua und Phytomyza gymnostoma ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyantraniliprol zur Anwendung bei Porree zugelassen hat. Solche Zulassungen schienen notwendig, da das Auftreten dieser Schädlinge eine Gefahr darstellte, gegen die kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Das Vereinigte Königreich hat die Zulassungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) notifiziert und Anträge gestellt, damit vorläufige RHG für diese Kulturen festgesetzt werden.
(10)
Am 19. September 2017 hat Griechenland gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Kommission darüber informiert, dass es ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Mepiquat zur Anwendung als Wachstumsregler bei Baumwolle zugelassen hat. Eine solche Zulassung schien notwendig, um Ertragsverluste zu verhindern. Griechenland hat die Zulassung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert und einen Antrag gestellt, damit ein vorläufiger RHG für Baumwollsamen festgesetzt wird.
(11)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(12)
Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab(6). Sie hat diese Stellungnahmen den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(13)
Die Behörde zog in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme bezüglich der Anwendung von Deltamethrin bei Grünkohl den Schluss, dass die Risikobewertung durch Unsicherheiten, bei denen es sich nicht um Standardunsicherheiten handelt, beeinträchtigt wird. Angesichts des geringen Anteils von Grünkohl an der ernährungsbedingten Gesamtbelastung sollte der RHG jedoch auf 0,15 mg/kg festgesetzt werden.
(14)
In Bezug auf Trifloxystrobin übermittelte der Antragsteller die fehlenden Angaben zu Analysemethoden für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und machte den Referenzstandard für CGA321113 kommerziell zugänglich.
(15)
Hinsichtlich der Verwendung von Flubendiamid bei Sojabohnen liegt der derzeit geltende RHG im Ausfuhrland bei 0,25 mg/kg. Angesichts der Tatsache, dass der höchste bei kontrollierten Feldversuchen festgestellte RHG geringfügig über diesem Wert liegt, sollte der RHG auf einen gerundeten Wert von 0,3 mg/kg festgelegt werden.
(16)
Hinsichtlich der Verwendung von Cyantraniliprol bei Brombeeren, Himbeeren und Porree sollten die RHG vorläufig bis zum 30. Juni 2021 gelten.
(17)
Hinsichtlich der Verwendung von Mepiquat bei Baumwolle sollte der RHG für Baumwollsamen vorläufig bis zum 30. Juni 2021 gelten.
(18)
Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe durch die Behörde berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(19)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(20)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(21)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

ftp://ftp.fao.org/codex/reports/reports_2015/REP15_PRe.pdf.

Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen III und IV, 38. Tagung, Genf, Schweiz, 6.-11. Juli 2015.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(4)

Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU für die 46. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2014; 12(7):3737 [182 S.].

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(6)

Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/de/:

    Reasoned opinion on the setting of maximum residue levels for cyantraniliprole in raspberries and blackberries. EFSA Journal 2017; 15(11):5061 [24 S.].

    Reasoned opinion on the setting of maximum residue levels for cyantraniliprole in leeks. EFSA Journal 2018; 16(1):5124 [24 S.].

    Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for cymoxanil in beans without pods. EFSA Journal 2017; 15(11):5066 [19 S.].

    Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for deltamethrin in kale. EFSA Journal 2018; 16(1):4683 [28 S.].

    Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for difenoconazole in various crops. EFSA Journal 2018;16(1):5143 [28 S.].

    Reasoned opinion on the setting of import tolerances for flubendiamide in apricots, peaches, nectarines, plums and soya beans. EFSA Journal 2018; 16(1):5128 [31 S.].

    Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fluopicolide in chards. EFSA Journal 2018; 16(1):5135 [21 S.].

    Reasoned opinion on the Modification of the existing maximum residue levels for folpet in apples and pears. EFSA Journal 2017; 15(10):5041 [21 S.].

    Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fosetyl-Al in tree nuts, pome fruit, peach and potato. EFSA Journal 2018; 16(2):5161 [36 S.].

    Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for mandestrobin in apricots, cherries, peaches/nectarines and plums. EFSA Journal 2018; 16(1):5148 [22 S.].

    Reasoned opinion on the setting of maximum residue levels for mepiquat chloride in cotton. EFSA Journal 2018; 16(2):5162 [25 S.].

    Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for metazachlor in Chinese cabbage. EFSA Journal 2018; 16(1):5127 [20 S.].

    Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for propamocarb in chards/beet leaves. EFSA Journal 2017; 15(11):5055 [22 S.].

    Reasoned opinion on the setting of import tolerances for propargite in citrus fruits and tea. EFSA Journal 2018; 16(2):5193 [25 S.].

    Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for pyrimethanil in cucurbits with edible peel. EFSA Journal 2018; 16(2):5145 [20 S.].

    Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for sulfoxaflor in grape leaves and similar species, and globe artichokes. EFSA Journal 2017; 15(11):5070 [23 S.].

    Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for trifloxystrobin in various crops. EFSA Journal 2018; 16(1):5154 [33 S.].

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