ANHANG VO (EU) 2018/84

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 54 zu Propineb wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 55 zu Propyzamid wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(3)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(4)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 58 zu Propiconazol wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(5)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 77 zu Zoxamid wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(6)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(7)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 111 zu Chlorpyrifos wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(8)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 112 zu Chlorpyrifos-methyl wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(9)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 114 zu Mancozeb wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(10)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(11)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(12)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 121 zu Clothianidin wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(13)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 122 zu Pethoxamid wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(14)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt;
(15)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 277 zu Kupferverbindungen wird das Datum durch 31. Januar 2019 ersetzt.

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