Artikel 15 VO (EU) 2018/842

Überprüfung

(1) Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und der Verordnung (EU) 2021/1119 unternommen werden, fortlaufend überprüft.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen sowie über die Eignung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten nationalen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Klimazielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Notwendigkeit zusätzlicher Unionspolitiken und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten in einem Rahmen für die Zeit nach 2030. Er umfasst darüber hinaus die Bewertung eines Weges zur Reduzierung der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen, der mit dem Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 vereinbar ist, unter Berücksichtigung des projizierten indikativen Treibhausgasbudgets der Union gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie der Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Kostenwirksamkeit bei der Verwirklichung dieses Ziels. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht werden die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 ausgearbeitet und vorgelegt wurden, und deren Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 9 der genannten Verordnung berücksichtigt.

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