Artikel 16 VO (EU) 2018/842
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
der folgende Buchstabe wird eingefügt:
- aa)
- ab 2023: ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) für das Jahr X-2, gemäß den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC;
- b)
-
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„In ihren Berichten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich mit, ob sie beabsichtigen, die Flexibilitätsmöglichkeiten des Artikels 5 Absätze 4 und 5 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen sowie über die Verwendung von Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 jener Verordnung. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen von den Mitgliedstaaten stellt die Kommission sie dem in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Ausschuss zur Verfügung.”
- (2)
-
In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:
- ix)
- ab 2023 Informationen über die nationalen Politiken und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Politiken und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt werden sollen;
- (3)
-
In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- f)
- ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Treibhausgasemissionen aus den unter die Verordnung (EU) 2018/842 und die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen.
- (4)
-
In Artikel 21 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- c)
- Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842. Bei der Bewertung werden Fortschritte bei der Durchführung von Unionspolitiken und -maßnahmen sowie Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Alle zwei Jahre sind auch die erwarteten Fortschritte der Union bei der Umsetzung ihres national festgelegten Beitrags zum Übereinkommen von Paris, der die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union enthält, sowie die erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus jener Verordnung Gegenstand der Bewertung.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
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