Artikel 4 VO (EU) 2018/842

Jährliche Emissionsmengen für den Zeitraum 2021 bis 2030

(1) Jeder Mitgliedstaat hat seine Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 zumindest um den Prozentsatz zu begrenzen, der für ihn in Spalte 2 in Anhang I auf Basis seiner gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmten Treibhausgasemissionen festgelegt ist.

(2) Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen

a)
in den Jahren 2021 und 2022 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 — im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 1 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet; der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem was zu einer niedrigeren jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat führt;
b)
in den Jahren 2023, 2024 und 2025 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von der für 2022 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat — im Jahr 2022 beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet;
c)
in den Jahren 2026 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den für die Jahre 2021, 2022 und 2023 von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels übermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen — beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet; der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt bei neun Zwölfteln der Zeitachse von 2023 bis 2024.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten linearen Minderungspfaden.

Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005, 2016, 2017 und 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird.

Für die Jahre 2023, 2024 und 2025 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2.

Für die Jahre 2026 bis 2030 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt wurden.

(4) Die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte bestimmen auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 3, 3a und 3b mitgeteilten Prozentsätze auch die Gesamtmengen, die für die Compliance-Kontrolle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021 bis 2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Gesamtmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Mio. Einheiten, werden die jeweiligen Gesamtmengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.

(5) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, einen gerechten und sozial gerechten Übergang für alle zu gewährleisten. Die Kommission kann Handlungsempfehlungen herausgeben, um die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen.

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