Artikel 7 VO (EU) 2018/842
Zusätzliche Verwendung von Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF
(1) Soweit die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einschließlich der gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übertragenen jährlichen Emissionszuweisungen überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen für die kombinierten Kategorien der Flächenverbuchung, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fallen, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern
- a)
- die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2021 bis 2025 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;
- aa)
- die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2026 bis 2030 die Hälfte der für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;
- b)
- diese Menge über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 hinausgeht;
- c)
- der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 erworben hat als er übertragen hat;
- d)
- der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 erfüllt; und
- e)
- der Mitgliedstaat eine Beschreibung der vorgesehenen Inanspruchnahme der nach diesem Absatz verfügbaren Flexibilitätsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat.
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