Artikel 13 VO (EU) 2018/858
Allgemeine Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller stellen sicher, dass die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die sie hergestellt haben und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gemäß den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 5, hergestellt und genehmigt worden sind.
(2) Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Aspekte des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich.
Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung sind die Hersteller auch für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die sie auf ihrer Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt haben, verantwortlich. Verändert ein Hersteller Bauteile, Systeme oder selbstständige technische Einheiten, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der veränderten Bauteile, Systeme oder selbstständigen technischen Einheiten verantwortlich. Hersteller der vorhergehenden Fertigungsstufe stellen dem Hersteller der darauffolgenden Fertigungsstufe Angaben zu jeder Änderung bereit, die die Bauteil-Typgenehmigung, die System-Typgenehmigung, die Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten oder die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung betreffen könnte. Diese Angaben sind mitzuteilen, sobald die neue Erweiterung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorliegt, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Herstellungsbeginns des unvollständigen Fahrzeugs.
(3) Verändern Hersteller ein unvollständiges Fahrzeug in einer Weise, dass dieses in eine andere Fahrzeugklasse eingestuft wird und somit andere Anforderungen als jene für die früheren Fertigungsstufen gelten, so sind sie auch für die Übereinstimmung mit den Anforderungen verantwortlich, die für die Fahrzeugklasse gelten, in die das veränderte Fahrzeug eingestuft wird.
(4) Ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller benennt für die Zwecke der EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten einen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt. Der Hersteller ernennt ferner für die Zwecke der Marktüberwachung einen einzigen Bevollmächtigten mit Sitz in der Union; dieser kann mit dem für die EU-Typgenehmigung ernannten Bevollmächtigten identisch sein.
(5) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nicht so konstruiert sind, dass sie Strategien oder andere Mittel aufweisen, die ihre bei Prüfverfahren gezeigten Leistungen unter Bedingungen, mit denen beim normalen Betrieb vernünftigerweise gerechnet werden kann, in einer dieser Verordnung zuwiderlaufenden Weise verändern.
(6) Hersteller richten Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die Produktion von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten stets in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ erfolgt.
(7) Die Hersteller prüfen jede eingegangene Beschwerde über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse oder Probleme bei der Nichteinhaltung der Vorschriften bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstung, die sie in Verkehr gebracht haben.
Die Hersteller verzeichnen jede einzelne dieser Beschwerden unter Beifügung einer Beschreibung des jeweiligen Problems und der Informationen, die zur genauen Ermittlung des betroffenen Typs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit benötig werden, und im Fall mit Gründen versehener Beschwerden unterrichten die Hersteller ihre Händler und Einführer davon.
(8) Zusätzlich zu dem am Fahrzeug angebrachten gesetzlich vorgeschriebenen Schild und den Typgenehmigungszeichen, die gemäß Artikel 38 an seinen Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten angebracht werden, gibt der Hersteller seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift in der Union entweder auf seinen auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten selbst oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit beigefügten Unterlagen an.
(9) Solange sich ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in seiner Verantwortung befindet, stellt der Hersteller sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nicht gefährden.
(10) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 5 und unter Beachtung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und des Schutzes personenbezogener Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften stellen die Hersteller von Fahrzeugen Daten bereit, die für von Dritten durchgeführte Nachprüfungen einer etwaigen Nichteinhaltung der Vorschriften benötigt werden, einschließlich aller Parameter und Einstellungen, die zur genauen Nachstellung der zum Zeitpunkt der Typgenehmigungsprüfung herrschenden Prüfbedingungen benötigt werden.
Zum Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten die unentgeltlich bereitzustellenden Daten sowie die Anforderungen fest, die Dritte erfüllen müssen, um ihr berechtigtes Interesse an den Bereichen öffentliche Sicherheit oder Umweltschutz und ihren Rückgriff auf angemessene Prüfeinrichtungen nachzuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
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