Artikel 16 VO (EU) 2018/858
Pflichten der Einführer
(1) Die Einführer bringen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten in Verkehr, die dieser Verordnung entsprechen.
(2) Vor dem Inverkehrbringen eines typgenehmigten Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer typgenehmigten selbstständigen technischen Einheit vergewissern sich die Einführer, dass ein gültiger EU-Typgenehmigungsbogen vorliegt und dass das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit das Typgenehmigungszeichen trägt und Artikel 13 Absatz 8 entspricht.
Im Fall eines Fahrzeugs stellt der Einführer sicher, dass das Fahrzeug mit der vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist.
(3) Wenn ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung und insbesondere wenn es nicht mit der entsprechenden Typgenehmigung übereinstimmt, darf der Einführer dieses Fahrzeug, System, Bauteil oder diese selbstständige technische Einheit nicht in Verkehr bringen, seine bzw. ihre Inbetriebnahme nicht erlauben oder seine bzw. ihre Zulassung nicht veranlassen, bis die Übereinstimmung hergestellt ist.
(4) Wenn das Fahrzeug, System oder Bauteil, die selbstständige technische Einheit, das Teil oder die Ausrüstung eine ernste Gefahr darstellt, unterrichten die Einführer den Hersteller sowie die Marktüberwachungsbehörden davon. Bei typgenehmigten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten unterrichten sie auch die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat.
(5) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Fahrzeug, dem Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung selbst oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung beigefügten Unterlagen an.
(6) Die Einführer stellen sicher, dass dem Fahrzeug, System, Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit die gemäß Artikel 59 erforderlichen Anleitungen und Informationen in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betreffenden Mitgliedstaaten beigefügt sind.
(7) Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher führen die Einführer ein Verzeichnis über Beschwerden und Rückrufen im Zusammenhang mit Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Teilen und Ausrüstung, die sie in Verkehr gebracht haben, und halten ihre Händler über diese Beschwerden und Rückrufe auf dem Laufenden.
(8) Die Einführer unterrichten unverzüglich den betreffenden Hersteller über jede eingegangene Beschwerde über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse oder Probleme der Nichteinhaltung der Vorschriften bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen, die sie in Verkehr gebracht haben.
(9) Solange sich Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten in seiner Verantwortung befinden, stellt der Einführer sicher, dass ihre Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht gefährden.
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