Artikel 18 VO (EU) 2018/858
Pflichten der Händler
(1) Bevor Händler ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild oder dem Typgenehmigungszeichen versehen ist, dass die gemäß Artikel 59 erforderlichen Unterlagen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats beigefügt sind und dass der Einführer und der Hersteller die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 8 bzw. des Artikels 16 Absatz 5 erfüllt haben.
(2) Die Händler unterrichten unverzüglich den betreffenden Hersteller über jede eingegangene Beschwerde über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse oder Probleme der Nichteinhaltung der Vorschriften bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen“ selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstung, die sie in Verkehr gebracht haben.
(3) Solange sich ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Händler sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht gefährden.
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