Artikel 20 VO (EU) 2018/858

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Herstellerpflichten gemäß den Artikeln 8, 13 und 14:

a)
wenn er ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt oder für dessen/deren Inbetriebnahme verantwortlich ist oder ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit so verändert, dass das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit die geltenden Anforderungen möglicherweise nicht mehr erfüllt, oder
b)
wenn ein Einführer oder Händler ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf der Grundlage einer dem Hersteller außerhalb der Union erteilten UN-Typ-Genehmigungen auf dem Markt bereitstellt oder für dessen/deren Inbetriebnahme verantwortlich ist und kein Bevollmächtigter des Herstellers im Gebiet der Union ermittelt werden kann.

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