Artikel 29 VO (EU) 2018/858
Besondere Bestimmungen für EU-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
(1) Die EU-Typgenehmigung wird für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt, das bzw. die mit den Angaben in der in Artikel 24 genannten Beschreibungsmappe übereinstimmt und die technischen Anforderungen der in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakte erfüllt.
(2) Werden Bauteile oder selbstständige technische Einheiten — unabhängig davon, ob sie zur Reparatur, Instandhaltung oder Wartung eines Fahrzeugs bestimmt sind — zugleich von einer System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug erfasst, so ist für sie keine zusätzliche Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erforderlich, sofern eine solche Typgenehmigung in den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Wenn ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs seine/ihre Funktion erfüllt oder nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung der Anforderungen nur dann nachgeprüft werden kann, wenn das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit in Verbindung mit diesen anderen Fahrzeugteilen betrieben wird, so wird der Geltungsbereich der EU-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entsprechend eingeschränkt.
In diesen Fällen muss der EU-Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Beschränkungen für die Verwendung des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit und zu besonderen Bedingungen für den Einbau des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit in ein Fahrzeug enthalten.
Wird das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit in ein Fahrzeug eingebaut, prüft die Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs die Einhaltung der geltenden Beschränkungen für die Verwendung oder die Einbaubedingungen dieses Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit nach.
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