Artikel 31 VO (EU) 2018/858

Übereinstimmung der Produktion

(1) Die Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift gemäß Anhang IV die notwendigen Maßnahmen, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — nachzuprüfen, ob der Hersteller die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ herstellt.

(2) Eine Genehmigungsbehörde, die eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt hat, prüft anhand einer statistisch aussagekräftigen Zahl von Stichproben von Fahrzeugen und Übereinstimmungsbescheinigungen, ob diese den Artikeln 36 und 37 entsprechen und ob die Angaben in den Übereinstimmungsbescheinigungen korrekt sind.

(3) Die Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — nachzuprüfen, ob die Vorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels weiterhin angemessen sind, damit die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und die Übereinstimmungsbescheinigungen weiterhin den Artikeln 36 und 37 entsprechen.

(4) Um nachzuprüfen, ob ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht, ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, die notwendigen Maßnahmen, um an Proben, die in den Betriebsstätten des Herstellers einschließlich seiner Fertigungsstätten entnommen wurden, die Kontrollen oder Prüfung durchzuführen, die für die EU-Typgenehmigung erforderlich sind.

Die Genehmigungsbehörde ergreift gemäß Anhang IV die notwendigen Maßnahmen, um diese Kontrollen oder Prüfungen in einer Häufigkeit, die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten festgelegt ist, oder bei fehlender Angabe der Häufigkeit in diesen Rechtsakten mindestens einmal alle drei Jahre durchzuführen.

(5) Um nachzuprüfen, ob ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht, gilt für die Genehmigungsbehörde oder die technischen Dienste Folgendes:

a)
Wenn bei den Prüfverfahren gemäß den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten eine Wertespanne vorgegeben ist, legt/legen sie bei der Durchführung von Kontrollen und Prüfungen die Werte nach dem Zufallsprinzip innerhalb der vorgegebenen Spanne fest, und
b)
sie hat/haben Zugang zur Software, zu den Algorithmen, zur Dokumentation und zu jeder zusätzlichen Information gemäß Artikel 25 Absatz 4.

(6) Eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um nachzuprüfen, ob der Hersteller den Verpflichtungen gemäß Kapitel XIV nachkommt. Sie prüft insbesondere, ob der Hersteller die Fahrzeug-OBD-Informationen und die Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen geändert oder ergänzt hat, um diesen Verpflichtungen nachzukommen.

(7) Stellt eine Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass der Hersteller die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nicht mehr in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder gemäß den Anforderungen dieser Verordnung herstellt oder dass die Übereinstimmungsbescheinigungen den Artikeln 36 und 37 trotz Fortsetzung der Produktion nicht mehr entsprechen, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß befolgt werden, oder sie widerruft die Typgenehmigung. Die Genehmigungsbehörde kann beschließen, alle erforderlichen beschränkenden Maßnahmen gemäß Kapitel XI zu ergreifen.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang IV zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen dadurch zu ändern, dass sie die Verfahren für die Übereinstimmung der Produktion aktualisiert.

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