Artikel 39 VO (EU) 2018/858
Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte
(1) Der Hersteller kann eine EU-Typgenehmigung für den Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit beantragen, bei dem bzw. der neue Techniken oder neue Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind.
(2) Die Genehmigungsbehörde erteilt die EU-Typgenehmigung gemäß Absatz 1, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- In dem Antrag auf die EU-Typgenehmigung wird dargelegt, weshalb die neuen Techniken oder neuen Konzepte das Fahrzeug, das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit mit einem oder mehreren der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte unvereinbar machen.
- b)
- In dem Antrag auf die EU-Typgenehmigung werden die Auswirkungen der neuen Technik oder des neuen Konzepts auf die Sicherheit und den Umweltschutz sowie die Maßnahmen beschrieben, durch die sichergestellt wird, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird.
- c)
- Es werden eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergebnisse als Nachweis dafür vorgelegt, dass die Bedingung gemäß Buchstabe b erfüllt ist.
(3) Für die Erteilung von EU-Typgenehmigungen mit Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte ist eine Autorisierung durch die Kommission erforderlich.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um über die Erteilung der Autorisierung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels zu entscheiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
(4) Solange keine Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 3 erlassen wurden, kann die Genehmigungsbehörde eine vorläufige EU-Typgenehmigung erteilen, die nur in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Genehmigungsbehörde gültig ist und für einen Fahrzeugtyp gilt, der unter die beantragte Ausnahme fällt. Die Genehmigungsbehörde setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend davon in Kenntnis, indem sie ihnen ein Dossier mit den in Absatz 2 genannten Unterlagen übermittelt.
Der vorläufige Charakter und die räumlich begrenzte Gültigkeit der EU-Typgenehmigung müssen aus dem Kopf des EU-Typgenehmigungsbogens und aus dem Kopf der Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich sein.
(5) Die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten können die in Absatz 4 genannte vorläufige EU-Typgenehmigung auf ihrem Gebiet akzeptieren, sofern sie die Genehmigungsbehörde, die die vorläufige EU-Typgenehmigung erteilt hat, von dieser Entscheidung schriftlich benachrichtigen.
(6) Gegebenenfalls enthalten die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die Angabe, ob für die Autorisierungen Einschränkungen insbesondere der Höchstzahl der abgedeckten Fahrzeuge gelten. Die Gültigkeitsdauer der EU-Typgenehmigung beträgt in jedem Fall mindestens 36 Monate.
(7) Erlässt die Kommission in Absatz 3 genannte Durchführungsrechtsakte, mit denen die Autorisierung versagt wird, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Inhaber der vorläufigen EU-Typgenehmigung nach Absatz 4 unverzüglich mit, dass die vorläufige EU-Typgenehmigung sechs Monate nach dem Tag des Durchführungsrechtsakts aufgehoben wird.
Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen EU-Typgenehmigung vor deren Ungültigwerden hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige EU-Typgenehmigung gemäß Absatz 5 akzeptiert hat, in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.
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