Artikel 42 VO (EU) 2018/858

Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge

(1) Hersteller können eine nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge im Rahmen der in Anhang V Teil A Nummer 2 festgelegten jährlichen Mengen beantragen. Diese festgelegten Mengen gelten für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen des genehmigten Typs auf dem Markt eines jeden Mitgliedstaats in einem bestimmten Jahr.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen in Absatz 1 genannten Fahrzeugtyp von der Pflicht zur Erfüllung einer oder mehrerer Anforderungen dieser Verordnung oder von der Erfüllung einer oder mehrerer Anforderungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte auszunehmen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegen.

(3) Für die nationale Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen akzeptiert die Genehmigungsbehörde Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten typgenehmigt wurden.

(4) Der nationale Typgenehmigungsbogen für Kleinserienfahrzeuge wird gemäß einem harmonisierten Nummerierungssystem mit einer eindeutigen Nummer versehen, die zumindest Aufschluss über den Mitgliedstaat gibt, der die Typgenehmigung erteilt hat, und zeigt, dass es sich um einen Genehmigung handelt, die für eine nationale Kleinserie gewährt wurde.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit dem Muster und dem harmonisierten Nummerierungssystem für die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge, mit der Überschrift „Nationaler Typgenehmigungsbogen für Kleinserienfahrzeuge” und Angaben zu Inhalt und Art der nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gestatteten Ausnahmen enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Bis die Kommission einen solchen Durchführungsrechtsakt erlässt, dürfen die Mitgliedstaaten weiterhin das Format der nationalen Typgenehmigungen festlegen.

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