Artikel 48 VO (EU) 2018/858

Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die nicht zu einer auslaufenden Serie gehören

(1) Unbeschadet der Artikel 51, 52 und 53 dürfen Fahrzeuge, für die eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorgeschrieben ist oder für die der Hersteller eine solche Typgenehmigung erhalten hat, nur dann auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach den Artikeln 36 und 37 versehen sind.

Die Zulassung und Inbetriebnahme unvollständiger Fahrzeuge kann, solange diese nicht vervollständigt sind, versagt werden. Die Zulassung oder die Inbetriebnahme unvollständiger Fahrzeuge darf nicht dazu genutzt werden, die Anwendung des Artikels 49 zu umgehen.

(2) Die Zahl der innerhalb eines Jahres auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Kleinserienfahrzeuge darf die in Anhang V festgelegten jährlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten.

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