Artikel 50 VO (EU) 2018/858
Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
(1) Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der für den Zubehör- und Ersatzteilmarkt bestimmten, dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entsprechen und gemäß Artikel 38 gekennzeichnet sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die speziell für Fahrzeuge ausgelegt und gebaut sind, die nicht unter diese Verordnung fallen.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gestatten, für die Artikel 39 eine Ausnahme vorsieht oder die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die eine Genehmigung gemäß den Artikeln 41, 42, 44 oder 45 erteilt wurde, die diese Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten betrifft.
(4) Die Mitgliedstaaten können ferner die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, keine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2007/46/EG erforderlich war.
(5) Die Mitgliedstaaten können ferner die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Ersatzteilen und von selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die vor dem Inkrafttreten der Anforderungen der einschlägigen in Anhang II aufgeführten Rechtsakte eine Typgenehmigung gemäß den Anforderungen des einschlägigen, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung der Typgenehmigung geltenden Rechtsakts erteilt wurde.
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