ANHANG VO (EU) 2018/867

VERGÜTUNG

1.
VERGÜTUNGSSÄTZE FÜR BESCHWERDE- UND SCHIEDSVERFAHREN (GEBÜHREN):

1.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Beschwerdekammer(n) haben Anspruch auf Vergütung, wenn sie einem Beschwerde- oder Schiedsverfahren zugewiesen wurden. Die Vergütung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder beträgt 600 EUR/Tag bei ganztägiger Tätigkeit für das Beschwerde-/Schiedsverfahren bzw. 75 EUR/Stunde bei nicht ganztägiger Tätigkeit, wobei der Höchstbetrag je Verfahren und Person 9000 EUR nicht übersteigt.
2.
Die Vergütung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer und des Berichterstatters beträgt 700 EUR/Tag bei ganztägiger Tätigkeit für das Beschwerde-/Schiedsverfahren bzw. 87,50 EUR/Stunde bei nicht ganztägiger Tätigkeit, wobei der Höchstbetrag je Verfahren und Person 18000 EUR nicht übersteigt.
Höhe der Vergütung je Arbeitstag und Person Höchstvergütung je Verfahren und Person
Mitglieder und Stellvertreter in Ersatzfunktion 600 EUR 9000 EUR
Vorsitzender und Berichterstatter des zugewiesenen Verfahrens 700 EUR 18000 EUR

2.
VERGÜTUNG FÜR DIE TEILNAHME AN SITZUNGEN DER BESCHWERDEKAMMER(N) OHNE BEZUG ZU EINEM BESCHWERDE- ODER SCHIEDSVERFAHREN:

Die Beschwerdekammer oder einzelne Mitglieder können Sitzungen zu organisatorischen und administrativen Angelegenheiten abhalten. Die Vergütung für die Teilnahme an solchen Sitzungen beträgt 600 EUR je Sitzung. Pro Kalenderjahr dürfen bis zu sechs Sitzungen dieser Art stattfinden. Die Agentur unterstützt die Organisation solcher Sitzungen.
Höhe der Vergütung je Sitzung und PersonMaximale Anzahl Sitzungen je Person
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Beschwerdekammer600 EURSechs Sitzungen

3.
VERGÜTUNG FÜR DIE TEILNAHME AN SONSTIGEN SITZUNGEN

Bei Ad-hoc-Sitzungen, die nicht unter die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Kategorien fallen, haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Beschwerdekammer(n) ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten, wenn die Einladung durch die Agentur erfolgt.

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