ANHANG I VO (EU) 2018/868

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 2.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

(3)
Im Einklang mit Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG wird der streckenseitige Teil des Systems zur Energieverbrauchsmessung, der in dieser TSI als „streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem” bezeichnet wird, in Abschnitt 4.2.17 dieser TSI beschrieben.

2.
Der Titel des Abschnitts 4.2.5 erhält folgende Fassung:

4.2.5.
Stromstärke im Stillstand (nur DC-Systeme)

3.
In Abschnitt 4.2.13 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

Die Oberleitung muss für mindestens zwei hintereinander betriebene Stromabnehmer ausgelegt sein. Der Auslegungsabstand zwischen den Mittellinien zweier hintereinander betriebener Stromabnehmerwippen muss kleiner oder gleich den Werten aus einer der Spalten „A” , „B” oder „C” der Tabelle 4.2.13 sein.

4.
In Abschnitt 4.2.13 wird in der ersten Zeile der Tabelle 4.2.13 in den Spaltenüberschriften der Wortteil „Mindest” gestrichen.
5.
Abschnitt 4.2.17 erhält folgende Fassung:

4.2.17.
Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem

(1)
In Abschnitt 4.2.8.2.8 der TSI LOC&PAS sind die Anforderungen an fahrzeugseitige Energiemesssysteme (EMS) beschrieben, die der Bereitstellung der Datensätze für die Energieabrechnung (CEBD) und der Übertragung an ein streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem dienen.
(2)
Das streckenseitige Energiedatenerfassungssystem (Energy data collecting system, DCS) muss die CEBD im Einklang mit den Anforderungen in Abschnitt 4.12 der Norm EN 50463-3:2017 empfangen, speichern und exportieren, ohne sie zu beschädigen.
(3)
Das streckenseitige DCS muss alle in Abschnitt 4.2.8.2.8.4 der TSI LOC&PAS festgelegten Anforderungen an den Datenaustausch sowie alle in den Abschnitten 4.3.6 und 4.3.7 der Norm EN 50463-4:2017 beschriebenen Anforderungen erfüllen.

6.
Der Titel des Abschnitts 5.2.1.6 erhält folgende Fassung:

5.2.1.6.
Stromstärke im Stillstand (nur DC-Systeme)

7.
Der Titel des Abschnitts 6.1.4.2 erhält folgende Fassung:

6.1.4.2.
Bewertung der Stromstärke im Stillstand (nur DC-Systeme)

8.
Abschnitt 6.1.5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Dauerstromstärke;

9.
Abschnitt 7.2.4 erhält folgende Fassung:

7.2.4.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 1. Januar 2022 ein streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem gemäß Abschnitt 4.2.17 dieser TSI zum Austausch der zusammengefassten Datensätze für die Energieabrechnung errichtet wird.

10.
Abschnitt 7.3.1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Bestehende Teilsysteme können für den Betrieb TSI-konformer Fahrzeuge geeignet sein, wenn die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt sind. Das Verfahren für den Nachweis, inwieweit die Eckwerte dieser TSI erreicht werden, muss mit der Empfehlung 2014/881/EU der Kommission im Einklang stehen(*).

11.
Abschnitt 7.3.4 erhält folgende Fassung:

7.3.4.
Das Verfahren für den Nachweis, inwieweit bestehende Strecken den Eckwerten dieser TSI entsprechen, muss mit der Empfehlung 2014/881/EU im Einklang stehen.

12.
Abschnitt 7.4.2.11 wird gestrichen.
13.
In Anlage D, Abschnitt D.1.1.4 wird die Abbildung D.1 durch folgende Abbildung ersetzt:

Abbildung D.1

14.
In Anlage E werden in Tabelle E.1 die folgenden Zeilen 9 und 10 hinzugefügt:

9 EN 50463-3 Bahnanwendungen — Energiemessung auf Bahnfahrzeugen — Teil 3: Daten-Behandlung 2017 Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem (4.2.17)
10 EN 50463-4 Bahnanwendungen — Energiemessung auf Bahnfahrzeugen — Teil 4: Kommunikation 2017 Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem (4.2.17)

15.
Der Text der Anlage F wird durch „Gestrichen” ersetzt.
16.
In Anlage G wird in der Tabelle G.1 „Glossar” die Zeile „Streckentrenner” gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 520).

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