Präambel VO (EU) 2018/87
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007(1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.
- (2)
- In Anbetracht der Tatsache, dass die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) ihr Nuklearprogramm und ihr Programm für ballistische Flugkörper fortsetzt und beschleunigt vorantreibt und damit gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr in mehreren Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auferlegt wurden, wie der jüngste Start einer ballistischen Rakete durch die DVRK am 28. November 2017 gezeigt hat, sollten 17 Personen in die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 enthaltene Liste von Personen aufgenommen werden.
- (3)
- Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.
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