Präambel VO (EU) 2018/88
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 13. November 2017 die Verordnung (EU) 2017/2063 erlassen.
- (2)
- Am 13. November 2017 hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zu Venezuela bekräftigt, dass ein konstruktiver Dialog und Verhandlungen die einzige nachhaltige Möglichkeit sind, um die derzeitige Krise zu bewältigen und die dringenden Bedürfnisse der Menschen in Venezuela zu erfüllen.
- (3)
- Der Rat hat seine Besorgnis angesichts der Lage in Venezuela deutlich zum Ausdruck gebracht und restriktive Maßnahmen erlassen; zudem hat er betont, dass diese Maßnahmen schrittweise und flexibel eingesetzt werden und dass sie ausgeweitet werden können, wobei auf jene abgezielt werde, die sich der Nichtachtung der demokratischen Grundsätze oder der Rechtsstaatlichkeit bzw. der Verletzung der Menschenrechte schuldig machen.
- (4)
- Angesichts der fortschreitenden Verschlechterung der Lage in Venezuela sollten sieben Personen in die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
- (5)
- Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.
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