Präambel VO (EU) 2018/886

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 der Kommission(2) wurde die Kommission ermächtigt, den Rat der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO” ) für Warenverkehr spätestens am 18. Mai 2018 schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Union im Handel mit den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten” ) die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 auf die in den Anhängen I und II jener Verordnung aufgeführten Waren, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände erhebt, aussetzt, damit die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhr dieser Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten möglich wird.
(2)
Am 18. Mai 2018 erfolgte die oben genannte schriftliche Mitteilung durch die Kommission; der WTO-Rat für Warenverkehr brachte binnen 30 Tagen keine Einwände dagegen vor. Die Union setzte somit im Rahmen der WTO im Handel mit den Vereinigten Staaten die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 auf die besagten Waren aus.
(3)
Am 8. März 2018 führten die Vereinigten Staaten unbefristete Schutzmaßnahmen in Form einer Erhöhung der Zölle auf die Einfuhr bestimmter Stahl- und Aluminiumerzeugnisse mit Wirkung vom 23. März 2018 ein. Nachdem der Geltungsbeginn der Zollerhöhungen in Bezug auf die Europäische Union zweimal verschoben worden war, wurde die Zollerhöhung für die Europäische Union am 1. Juni 2018 für eine unbefristete Dauer wirksam.
(4)
Gestützt auf Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 sollte die Kommission daher im Einklang mit den Erwägungsgründen 6 und 12 bis 15 jener Verordnung, unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 7 und 16 bis 19 jener Verordnung dargelegten Modalitäten und entsprechend den in Erwägungsgrund 5 jener Verordnung genannten zeitlichen Vorgaben zusätzliche Zölle auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren einführen, wobei wie folgt vorgegangen werden sollte:
(5)
Wegen eines Fehlers sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 geändert werden. Der Fehler betrifft den maximalen Zusatzzoll für die KN-Unterposition 95044000 in Anhang I, der 10 % und nicht 25 % betragen sollte. Erwägungsgrund 12, Artikel 2 Buchstabe a und Anhang I jener Verordnung sollten entsprechend geändert werden. Die Waren und die Höhe der zusätzlichen Zölle, die in Anhang I und Anhang II aufgeführt sind, sind in der geänderten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 und in der vorliegenden Verordnung identisch.
(6)
Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Frage der Vereinbarkeit der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens.
(7)
Sollte die Kommission dies für angemessen halten, kann sie die vorliegende Verordnung ändern, um etwaigen Änderungen der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten wie etwa dem Ausschluss bestimmter Waren oder Unternehmen Rechnung zu tragen.
(8)
In Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 ist vorgesehen, dass in den Anhängen jener Verordnung aufgeführte Waren, für die vor dem Inkrafttreten jener Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt wurde, keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen werden. In der Verordnung ist ferner vorgesehen, dass in ihren Anhängen aufgeführte Waren, für die die Einführer belegen können, dass sie vor der Anwendung zusätzlicher Zölle auf diese Waren aus den Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt wurden, keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen werden.
(9)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Ausschusses „Handelshemmnisse”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 der Kommission vom 16. Mai 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 14).

(3)

Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text) (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).

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