Präambel VO (EU) 2018/891

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für jeden Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendet, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 22 Absatz 1 derselben Verordnung für 2018 fest, indem sie von der in Anhang II derselben Verordnung angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen abzieht. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden Aufstockungen, die die Mitgliedstaaten nach dieser Regelung anwenden, berücksichtigt.
(2)
Für jeden Mitgliedstaat, der die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendet, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 36 Absatz 4 derselben Verordnung für 2018 fest, indem sie von der in Anhang II derselben Verordnung angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen abzieht. Gemäß Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Aufstockungen, die die Mitgliedstaaten nach dieser Regelung anwenden, von der Kommission berücksichtigt.
(3)
Für jeden Mitgliedstaat, der die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 42 Absatz 2 derselben Verordnung für 2018 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt hat.
(4)
In Bezug auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für 2018 sind die jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 47 Absatz 3 derselben Verordnung für 2018 im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung zu berechnen und sie müssen 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Anhang II derselben Verordnung betragen.
(5)
Für Mitgliedstaaten, die die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewähren, setzt die Kommission die jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 49 Absatz 2 derselben Verordnung für 2018 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt haben.
(6)
In Bezug auf die Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 setzt die Kommission die jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 51 Absatz 4 derselben Verordnung für 2018 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt haben und der nicht höher als 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II sein darf.
(7)
Falls der Gesamtbetrag der 2018 beantragten Zahlung für Junglandwirte in einem Mitgliedstaat die für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Obergrenze gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übersteigt, finanziert der Mitgliedstaat die Differenz im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 derselben Verordnung unter Einhaltung des in Artikel 51 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Höchstbetrags. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, diesen Höchstbetrag für jeden Mitgliedstaat festzusetzen.
(8)
Für jeden Mitgliedstaat, der 2018 die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt, setzt die Kommission die jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 53 Absatz 7 derselben Verordnung für 2018 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 54 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt hat.
(9)
Für das Jahr 2018 hat die Durchführung der Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 am 1. Januar 2018 begonnen. Aus Gründen der Kohärenz zwischen der Anwendbarkeit der vorgenannten Verordnung für das Antragsjahr 2018 und der Anwendbarkeit der entsprechenden Höchstbeträge sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

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