Präambel VO (EU) 2018/899

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 13. November 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/2063 angenommen.
(2)
Am 28. Mai 2018 hat der Rat Schlussfolgerungen zu Venezuela angenommen, in denen er festgestellt hat, dass die Wahlen, die am 20. Mai 2018 in Venezuela abgehalten wurden, weder frei noch fair waren und dass es der Wahl und ihrem Ergebnis an Glaubwürdigkeit mangelte, da der Wahlprozess nicht die nötigen Garantien für inklusive und demokratische Wahlen gewährleistete.
(3)
In den Schlussfolgerungen wurde gefordert, dass neue Präsidentschaftswahlen abgehalten werden, die den international anerkannten demokratischen Standards genügen und der Verfassungsordnung Venezuelas entsprechen; zudem wurden in diesem Kontext zusätzliche gezielte und umkehrbare restriktive Maßnahmen gefordert, die der venezolanischen Bevölkerung nicht schaden.
(4)
Angesichts der Lage in Venezuela sollten elf Personen in die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(5)
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.

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