ANHANG VO (EU) 2018/915

1.
Anhang IA der Verordnung (EU) 2018/120 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Butte im Gebiet 7 erhält folgende Fassung:

Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien 333(1)
Spanien 3693 (2)
Frankreich 4481 (2)
Irland 2038 (1)
Vereinigtes Königreich 1765 (1)
Union 12310
TAC 12310

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

b)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen im Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark 2162
Schweden 1165
Union 3327
TAC 6230

Vorsorgliche TAC

Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht für Übertragungen von 2019 auf 2018.

c)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SPR/2AC4-C)

Belgien 1911 (3) (4)
Dänemark 151264 (3) (4)
Deutschland 1911 (3) (4)
Frankreich 1911 (3) (4)
Niederlande 1911 (3) (4)
Schweden 1330 (3) (4) (5)
Vereinigtes Königreich 6307 (3) (4)
Union 166545 (3)
Norwegen 10000 (3)
Färöer 1000 (3) (6)
TAC 177545 (3) Analytische TAC

d)
In der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern von 7g, 7h, 7j und 7k wird der Verweis „Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.” gestrichen.
e)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in Gebiet 3a und in den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4.)

Dänemark 85186 (7)
Deutschland 16(7)(8)
Niederlande 63(7)(8)
Union 85265 (7) (9)
Norwegen 15000 (10)
Färöer 6000 (11)
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

f)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaisergranat im Gebiet 8c erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c

(NEP/08C.)

Spanien 2(12)
Frankreich 0
Union 2(12)
TAC 2(12) Vorsorgliche TAC

2.
In Anhang IJ der Verordnung (EU) 2018/120 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Chilenische Bastardmakrele im SPRFMO-Übereinkommensbereich folgende Fassung:

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland 8849,28
Niederlande 9591,70
Litauen 6157,56
Polen 10587,46
Union 35186
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.
In Anhang IV Nummer 4 erhält Tabelle A folgende Fassung:

Anzahl der Fischereifahrzeuge(13)
Zypern(14) Griechenland(15) Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta(16)
Ringwadenfänger 1 1 16 15 20 6 1
Langleinenfänger 20(17) 0 0 35 8 54 54
Köderschiffe 0 0 0 0 37 60 0
Handleinenfänger 0 0 12 0 33(18) 2 0
Trawler 0 0 0 0 57 0 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(19) 0 52 0 0 118 545 0

Fußnote(n):

(1)

5 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) für Beifänge im Rahmen der gezielten Fischerei auf Seezunge benutzt werden.

(2)

25 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) gefangen werden.

(3)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 befischt werden.

(4)

Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(5)

Einschließlich Sandaal.

(6)

Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

(7)

Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(8)

Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(9)

Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 befischt werden.

(10)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(11)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(12)

Ausschließlich für Fänge im Rahmen eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (catch per unit effort, CPUE) in Funktionseinheit 25, die in den Monaten August und September (fünf Reisen pro Monat) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord getätigt werden.

(13)

Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(14)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(15)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(16)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(17)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(18)

Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(19)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

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