Präambel VO (EU) 2018/915

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates(1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2018 festgesetzt.
(2)
Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wurde der Walhai (Rhincodon typus) dem Anhang I dieses Übereinkommens hinzugefügt. Diese Art sollte daher in die Listen der Arten aufgenommen werden, die nicht gefangen werden dürfen.
(3)
Da das Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) erkennen lässt, dass es sich bei den Butten im ICES-Untergebiet 7 und in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e um dieselben biologischen Bestände handelt, sollte den Mitgliedstaaten, die in beiden Gebieten über eine Quote für diese Arten verfügen, eine gebietsübergreifende Flexibilität zur Übertragung von 25 % der Quote des ICES-Untergebiets 7 auf die ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e zugestanden werden.
(4)
Am 26. März 2018 legte der ICES ein Gutachten für Fänge von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost (Skagerrak, Kattegat, nördliche Nordsee, Norwegische Rinne) vor. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und nach Konsultationen mit Norwegen ist es angebracht, den Anteil der Union an der Tiefseegarnelenfischerei im Skagerrak auf 3327 Tonnen festzulegen.
(5)
Gemäß dem ICES-Gutachten vom 12. April 2018 sollten die Fänge von Sprotte (Sprattus sprattus) in der Nordsee in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 nicht mehr als 177545 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte sollten entsprechend festgesetzt werden.
(6)
Am 11. April 2018 veröffentlichte der ICES ein überarbeitetes Gutachten für Stintdorsch in der Zeit vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018. Die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch sollten entsprechend geändert werden.
(7)
Der ICES empfahl, dass ein Fischerei-Beobachtungsprogramm zur Erfassung von CPUE-Daten für Kaisergranat in Funktionseinheit 25 in der ICES-Division 8c eingerichtet werden könnte, wenn keine Unterwasser-TV-Studie durchgeführt werden kann. Die Fangmöglichkeiten sollten so geändert werden, dass sie dieses Fischerei-Beobachtungsprogramm vorsehen.
(8)
Auf ihrer sechsten Jahrestagung 2018 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Chilenische Bastardmakrele festgelegt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.
(9)
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die Empfehlung 17-07 zur Änderung der Empfehlung 14-04 über die Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun angenommen. In der Empfehlung 17-07 werden die TAC in Bezug auf den Ostatlantik und das Mittelmeer für die Vertragsparteien, kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor für 2018, 2019 und 2020 festgelegt, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine jährliche Erhöhung der TAC um 20 % über einen Zeitraum von drei Jahren einer maßvollen und schrittweisen Anhebung der Fangmengen gemäß der vorsichtigsten Schätzung des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) für den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) entspräche.
(10)
Die Union hat mit Schreiben an das ICCAT-Sekretariat vom 15. Februar 2018 ihren Fischerei-, Kapazitäts- und Inspektionsplan vorgelegt. Der Unionsplan wurde von der ICCAT in der Sitzung ihres Unterausschusses 2 (Madrid, 5.-7. März 2018) genehmigt, und die Entscheidung wurde vom ICCAT-Sekretariat am 3. April 2018 bekannt gegeben. Daher ist es aus Gründen der Kohärenz angezeigt, die Zahlen in Anhang IV.4 Tabelle A der Verordnung (EU) 2018/120 zu ändern.
(11)
Die in der Verordnung (EU) 2018/120 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.
(12)
Die Verordnung (EU) 2018/120 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).

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