Artikel 1 VO (EU) 2018/920

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Einfuhrlizenz wird nach dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission(*) ausgestellt.

Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission(**) und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, werden Einfuhrzölle erhoben. Bei Entrichtung der entsprechenden Einfuhrzölle gilt die positive Toleranz von 5 % gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239.

2.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Freistellungsbescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ausgestellt.

Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.

3.
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Beihilfebescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ausgestellt.

Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.

4.
Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich von Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7 sowie der Artikel 11 und 12 nehmen die zuständigen Behörden den von einem Marktteilnehmer zu jeder Sendung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz, einer Freistellungsbescheinigung bzw. einer Beihilfebescheinigung an. Diesen Anträgen sind das Original oder die beglaubigte Kopie der Kaufrechnung und das Original, die beglaubigte Kopie oder die authentifizierte elektronische Fassung einer der nachstehend genannten Unterlagen beigefügt:” .

ii)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
für die Beihilfebescheinigung:

i)
den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(***) oder
ii)
eine Anmeldung des Typs CO gemäß Titel VIII Kapitel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(****) und im Einklang mit den Datenelementen 1/1, 1/2 und 1/3, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 des Anhangs B dieser Verordnung aufgeführt sind

b)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Begleitunterlagen können auch in elektronischer Form übermittelt werden. Ist die für die Überprüfung zuständige Behörde nicht an das IT-System angeschlossen, mit dem ein solches elektronisches Dokument verwaltet und erstellt wird, so ist eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie oder ein Ausdruck der authentifizierten elektronischen Fassung des Dokuments vorzulegen.”

5.
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Mitteilung gemäß diesem Artikel erfolgt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(*****) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission(******).

6.
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die bei der Einfuhr oder der Verbringung von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 9 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.

Die gemäß Abschnitt 5 bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der Vorgänge vorgenommen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission(*******) findet sinngemäß Anwendung auf diese Warenkontrollen.

In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen außerdem die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.

7.
Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe umfasst zudem für jede einzelne Aktion mindestens 5 % der Mengen, für die die Beihilfe gewährt wird.”

8.
In Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn die Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller unter zwölf liegt, wählen die Mitgliedstaaten nach dem Zufallsprinzip mindestens einen Antragsteller aus.”

9.
Artikel 28 und 29 erhalten folgende Fassung:

Artikel 28 Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen

(1) Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission(********) sinngemäß.

(2) Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Antragstellers, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 berechnet werden.

Artikel 29 Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände

In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission(*********) sinngemäß.

10.
Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitteilung gemäß diesem Absatz erfolgt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.”

11.
Artikel 35 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die zuständigen Stellen wachen darüber, dass die in Anhang VII genannten Erzeugnisse nach den einschlägigen Unionsvorschriften, insbesondere den Artikeln 211, 214, 215, 218, 219 und 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********), den Artikeln 161 bis 164, 171 bis 175, 178, 179 und 239 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und den Artikeln 260 bis 269 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwendet werden.

12.
Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am 31. Mai jedes Jahres folgende Angaben über Vorgänge im Zusammenhang mit der Versorgungsbilanz des betreffenden Bezugskalenderjahres, die im Vorjahr stattgefunden haben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken:” .

ii)
In Unterabsatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.

b)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

(4) Die Mitteilungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 erfolgen ebenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

13.
Artikel 39 erhält folgende Fassung:

Artikel 39 Jahresbericht

(1) Die Struktur und der Inhalt des Jahresberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sind in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht wird der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 übermittelt.

14.
Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Änderungen jedes POSEI-Programms einmal pro Kalenderjahr und Programm mit. Diese sind der Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres vor Anwendung der Änderung zu übermitteln. Die Änderungen sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere folgende Angaben zu machen sind:

a)
die Gründe für möglicherweise bei der Durchführung aufgetretene Schwierigkeiten, die eine Änderung rechtfertigen;
b)
die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;
c)
die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen.

Unbeschadet der Artikel 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen nicht mit den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013, vereinbar sind.

Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr ihrer Mitteilung folgt. Falls eine frühere Anwendung der Änderungen für notwendig erachtet wird, können diese früher angewandt werden, es sei denn, die Kommission erhebt Einwände.

(2) Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge der Mitgliedstaaten separat und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 innerhalb von fünf Monaten nach deren Vorlage, wenn es sich um folgende Änderungen handelt:

a)
Beitritt einer neuen Region in äußerster Randlage;
b)
Aufnahme neuer im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung zu unterstützender Erzeugnisgruppen oder neuer Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung in das Gesamtprogramm.

Die so genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung vorgeschlagen wurde, oder ab dem Zeitpunkt, der ausdrücklich in dem Genehmigungsbeschluss angegeben ist.

b)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
für sämtliche Maßnahmen — unbeschadet der finanziellen Obergrenzen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 — Anpassung der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme um bis zu 20 %, unter der Voraussetzung, dass diese Anpassungen bis spätestens 31. Mai des Jahres mitgeteilt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde;.

c)
Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) „Maßnahme” :
Zusammenfassung von Aktionen, die zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele des Programms erforderlich sind, zu einem Erzeugnisbereich, für den eine Mittelzuweisung im Finanzierungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 festgesetzt ist;.

d)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

15.
Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IX angefügt.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

(**)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(****)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(*****)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(******)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

(*******)

Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53).

(********)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(*********)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(**********)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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