Artikel 1 VO (EU) 2018/932

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1.1.2 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

Gestattet der Hersteller, die Motorenfamilie mit handelsüblichen Kraftstoffen zu betreiben, die weder mit der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) noch mit den CEN-Normen EN 228:2012 im Fall von unverbleitem Benzin oder EN 590:2013 im Fall von Diesel konform sind, wie beispielsweise FAME B100 (CEN-Norm EN 14214), FAME Dieselkraftstoffmischungen B20/B30 (CEN Norm EN 16709), paraffinischer Kraftstoff (CEN-Norm EN 15940) oder sonstige, so muss der Hersteller neben den Anforderungen in Abschnitt 1.1.1 auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

b)
In Abschnitt 1.1.2 wird der Buchstabe a1 eingefügt:

a1)
für jeden gemäß Abschnitt 5.2.7 angegebenen Kraftstoff gegebenenfalls den Leistungskorrekturfaktor bestimmen;.

c)
In Abschnitt 5.2.5 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
10 Prozent bei der Durchführung der weltweit harmonisierten stationären Prüfung (WHSC-Prüfung) gemäß Anhang III, außer für Modus 1 und Modus 13 (Leerlaufphasen).

d)
Der folgende Abschnitt 5.2.7 wird eingefügt:

5.2.7.
Ist die Differenz zwischen einerseits dem gemessenen und mit einem angegebenen handelsüblichen Kraftstoff erreichten Drehmomentwert und andererseits dem Drehmoment, das mit den in Abschnitt 5.2.1 geforderten Informationen berechnet wurde, größer als jeder der in Abschnitt 5.2.5 genannten Werte, so ist für jeden zusätzlichen vom Hersteller gemäß Abschnitt 1.1.2 zugelassenen handelsüblichen Kraftstoff ein Leistungskorrekturfaktor für die Motorenfamilie zu bestimmen. Der Korrekturfaktor ist als das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen gemessenen maximalen Drehmoment [Nm] bei Betrieb mit dem Bezugskraftstoff gemäß Anhang IX und dem durchschnittlichen gemessenen maximalen Drehmoment [Nm] bei Betrieb mit dem angegebenen handelsüblichen Kraftstoff zu berechnen.

e)
Die Abschnitte 5.3.3 und 5.3.3.1 erhalten folgende Fassung:

5.3.3.
Die Einhaltung der Anforderung nach Abschnitt 5.2.5 ist für den Stammmotor einer Motorenfamilie bei der Ermittlung der Motorleistung gemäß Anhang XIV und bei der Durchführung der WHSC-Prüfung gemäß Anhang III sowie bei den Off-Cycle-Laborprüfungen bei der Typgenehmigung gemäß Anhang VI Abschnitt 6 nachzuweisen.
5.3.3.1.
Die Einhaltung der Anforderung nach Abschnitt 5.2.5 ist für jedes Mitglied der Motorenfamilie bei der Ermittlung der Motorleistung gemäß Anhang XIV nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind zusätzliche Messungen bei unterschiedlichen Teillast- und Drehzahl-Betriebspunkten (z. B. in den Betriebsarten des WHSC und bei einigen zusätzlichen, auf Zufallsbasis bestimmten Prüfpunkten) durchzuführen.

f)
Folgender Abschnitt 5.3.3.2 wird eingefügt:

5.3.3.2.
Gegebenenfalls ist der Leistungskorrekturfaktor für die Motorenfamilie nach Abschnitt 5.2.7 anhand des Stammmotors der Motorenfamilie zu bestimmen.

g)
In der Anlage 5 zum Beiblatt des EG-Typgenehmigungsbogens erhält Abschnitt 1.5.2 folgende Fassung:

1.5.2.
Zusätzliche Daten, z. B. (ggf.) der Leistungskorrekturfaktor für jeden angegebenen Kraftstoff.

h)
In der Anlage 7 zum Beiblatt des EG-Typgenehmigungsbogens erhält Abschnitt 1.5.2 folgende Fassung:

1.5.2.
Zusätzliche Daten, z. B. (ggf.) der Leistungskorrekturfaktor für jeden angegebenen Kraftstoff.

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 4.4.2 erhält folgende Fassung:

4.4.2.
Kraftstoff

Als Prüfkraftstoff ist handelsüblicher Kraftstoff, der von Richtlinie 98/70/EG und den entsprechenden CEN-Normen abgedeckt ist, oder Bezugskraftstoff gemäß Anhang IX dieser Verordnung zu verwenden.

b)
Folgender Abschnitt 4.4.2.2 wird eingefügt:

4.4.2.2.
Es sind Stichproben des Kraftstoffs zu entnehmen.

c)
Abschnitt 4.5.3 erhält folgende Fassung:

4.5.3.
Für Fahrzeuge der Klasse N3 muss die Fahrt aus etwa 30 Prozent an Betrieb innerorts, 25 Prozent an Betrieb außerorts und 45 Prozent an Betrieb auf der Autobahn bestehen.

d)
Abschnitt 4.6.5 erhält folgende Fassung:

4.6.5.
Die Prüfdauer muss lang genug sein, um vier bis acht Mal die Zyklusarbeit zu leisten, die während des WHTC-Zyklus geleistet wird, oder vier bis acht Mal die CO2-Referenzmasse in kg/Zyklus des WHTC-Zyklus zu erzeugen.

e)
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i)
Folgender Abschnitt 4.2.1.1 wird eingefügt:

4.2.1.1.
Berechnung der spezifischen Emissionen für einen angegebenen handelsüblichen Kraftstoff

Wurde eine Prüfung gemäß diesem Anhang mit einem handelsüblichen Kraftstoff, der in Anhang I Anlage 4 Teil 1 Abschnitt 3.2.2.2.1 angegeben ist, durchgeführt, so sind die spezifischen Emissionen egas (mg/kWh) für jedes Fenster und jeden Schadstoff durch Multiplikation der unkorrigierten spezifischen Emissionen mit dem nach Anhang I Abschnitt 1.1.2 Buchstabe a1 bestimmten Leistungskorrekturfaktor zu berechnen.

ii)
Abschnitt 4.2.2.2.2 erhält folgende Fassung:

4.2.2.2.2.
Die Prüfung ist ungültig, wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern unter 50 Prozent liegt, oder wenn nach Anwendung der Regel des 90-Perzentilwerts im reinen Stadtfahrbetrieb keine gültigen Fenster in Bezug auf Stickstoffoxide (NOx) übrig sind.

f)
In Anlage 4 wird der folgende Abschnitt 2.1.1 eingefügt:

2.1.1.
Wird für die Prüfung ein in Anhang I Anlage 4 Teil 1 Abschnitt 3.2.2.2.1 angegebener handelsüblicher Kraftstoff verwendet, so ist das Drehmomentsignal vom elektronischen Motorsteuergerät durch den Korrekturfaktor zu dividieren, bevor die Überprüfung mit der Bezugskurve des maximalen Drehmoments und diesem handelsüblichen Kraftstoff durchgeführt wird.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).

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