Präambel VO (EU) 2018/939

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Cidre Cotentin” / „Cotentin” wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Mit Schreiben vom 16. November 2016 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Exploitation agricole à responsabilité limitée (Earl) La Vallée des Pommiers, 17, bis hameau Les Mesles, 50340 Bricquebosq, sowie der Société à responsabilité limitée (Sarl) Cidrerie Le père Mahieu, 17, bis hameau Les Mesles, 50340 Bricquebosq, beide mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, im Einklang mit dem Erlass vom 14. Oktober 2016 über die geschützte Ursprungsbezeichnung „Cidre Cotentin” / „Cotentin” , der am 22. Oktober 2016 im Journal officiel de la République française veröffentlicht wurde, ein Übergangszeitraum bis zum 15. November 2026 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsbeteiligten, die „Cidre Cotentin” / „Cotentin” mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet haben, einen Einspruch eingelegt.
(3)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Cidre Cotentin” / „Cotentin” eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 39 vom 2.2.2018, S. 33.

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