Präambel VO (EU) 2018/946

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sind die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Insolvenzverfahren und der Verwalter aufgeführt, für die die genannte Verordnung gilt. In Anhang A sind die Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/848 aufgeführt, und Anhang B enthält die Liste der Verwalter im Sinne von Nummer 5 jenes Artikels.
(2)
Die Republik Kroatien hat der Kommission am 3. Januar 2017 die jüngsten Änderungen in ihrem nationalen Insolvenzrecht mitgeteilt, durch die neue Arten von Insolvenzverfahren eingeführt wurden. Diese neuen Arten von Insolvenzverfahren stehen mit der Definition des Begriffs Insolvenzverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 im Einklang.
(3)
Nachdem die Kommission ihren Vorschlag vorgelegt hatte, erhielt sie weitere Mitteilungen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Republik Lettland und der Portugiesischen Republik über jüngst erfolgte Änderungen in ihrem nationalen Recht, durch die neue Arten von Insolvenzverfahren oder Verwaltern eingeführt wurden. Außerdem teilte das Königreich Belgien der Kommission die Annahme eines neuen Gesetzes mit, welches sein nationales Insolvenzrecht abändert. Das neue Gesetz trat am 1. Mai 2018 in Kraft. Diese neuen Arten von Insolvenzverfahren und Verwaltern entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/848 und erfordern eine Änderung sowohl des Anhangs A als auch des Anhangs B jener Verordnung.
(4)
Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 15. November 2017 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
(5)
Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(6)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(7)
Die Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2018.

(2)

Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).

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