Artikel 2 VO (EU) 2018/956

Anwendungsbereich

Diese Verordnung betrifft die Überwachung und Meldung von Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen durch die Mitgliedstaaten und die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge.

Sie gilt für die nachstehenden Fahrzeugklassen:

a)
Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer Bezugsmasse von mehr als 2610 kg, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen, sowie alle Fahrzeuge der Klassen M3 und N3;
b)
Fahrzeuge der Klassen O3 und O4.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten diese Fahrzeuge als schwere Nutzfahrzeuge.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

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