Artikel 6 VO (EU) 2018/956
Zentrales Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge
(1) Die Kommission führt ein zentrales Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge (im Folgenden „Register” ) mit den gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldeten Daten.
Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich, mit Ausnahme des in Anhang I Teil A festgelegten Dateneintrags a und der in Anhang I Teil B Nummer 2 festgelegten Dateneinträge 1, 24, 25, 32, 33, 39 und 40. Der Wert des in Anhang I Teil B Nummer 2 festgelegten Dateneintrags 23 wird der Öffentlichkeit als Spanne gemäß Anhang I Teil C zugänglich gemacht.
(2) Das Register wird von der Europäischen Umweltagentur im Namen der Kommission verwaltet.
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