Artikel 11 VO (EU) 2018/959
Verwendung von AMA
Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die AMA für interne Zwecke verwendet, indem sie mindestens feststellen,
- a)
- dass das Messsystem für operationelle Risiken des Instituts für die Steuerung operationeller Risiken in verschiedenen Geschäftsbereichen, Geschäftseinheiten oder rechtlichen Unternehmenseinheiten innerhalb der Organisationsstruktur angewandt wird;
- b)
- dass das Messsystem für operationelle Risiken in den verschiedenen Unternehmen der Gruppe eingebettet ist und, wenn es auf konsolidierter Ebene verwendet wird, dass das AMA-Rahmenwerk des Mutterinstituts auf die Tochtergesellschaften ausgeweitet wird und dass das operationelle Risiko dieser Tochtergesellschaften und ihre Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren (GUFIKF) gemäß Artikel 322 Absatz 1 und Artikel 322 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die konzernübergreifenden AMA-Berechnungen einbezogen werden;
- c)
- dass das Messsystem für operationelle Risiken auch für die Zwecke des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU verwendet wird.
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