Artikel 24 VO (EU) 2018/959

Verluste aufgrund operationeller Risiken im Zusammenhang mit Kreditrisiken

(1) Die zuständigen Behörden bestätigen, dass ein Institut die Verluste aufgrund eines operationellen Risikoereignisses im Zusammenhang mit Kreditrisiken gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i erkennt, sammelt und verarbeitet, indem sie nachprüfen, dass das Institut mindestens Folgendes zum Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken zu Zwecken der Steuerung des operationellen Risikos zählt:

a)
Betrugsfälle durch einen Kunden des Instituts auf dessen eigene Rechnung in Bezug auf ein Kreditprodukt oder ein Kreditverfahren in der Anfangsphase des Kreditverhältnisses wie Beeinflussung bei Darlehensentscheidungen auf Grundlage von gefälschten Dokumenten oder falschen Bilanzen, beispielsweise nicht vorhandene oder zu hoch angesetzte Sicherheiten und gefälschte Gehaltsbestätigungen;
b)
Betrugsfälle, die unter der Identität einer anderen unwissenden Person begangen werden, wie Darlehensanträge mit einer falschen elektronischen Identität unter Verwendung von Kundendaten oder fiktiven Identitäten oder betrügerische Verwendung von Kundenkreditkarten.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden, dass das Institut mindestens folgende Maßnahmen ergreift:

a)
gegebenenfalls Anpassung der Datensammlungsschwelle an das in Absatz 1 beschriebene Verlustereignis auf ein Niveau, das vergleichbar mit den anderen operationellen Risikokategorien des AMA-Rahmenwerks ist;
b)
Einbeziehung des ausstehenden Gesamtbetrags zum Zeitpunkt oder nach der Entdeckung des Betrugs und aller verbundenen Kosten einschließlich Zinsrückständen und Anwaltskosten in den Bruttoverlust durch die in Absatz 1 beschriebenen Ereignisse.

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