Artikel 29 VO (EU) 2018/959

Erstellung des Berechnungsdatensatzes

Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut über angemessene Grundsätze für die Erstellung des Berechnungsdatensatzes wie in Artikel 28 Buchstabe b aufgeführt verfügt, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest,

a)
dass spezifische Kriterien und Beispiele für die Klassifizierung und Behandlung operationeller Risikoereignisse und von Verlusten vom Institut für den Berechnungsdatensatz erstellt wurden und dass mit diesen Kriterien und Beispielen eine konsistente Verarbeitung von Verlustdaten im gesamten Institut möglich ist;
b)
dass das Institut keine Nettoverluste ohne Rückzahlungen für Versicherungen und andere Risikoübertragungsmechanismen im Berechnungsdatensatz verwendet;
c)
dass das Institut für operationelle Risikokategorien mit einer geringen Ereignishäufigkeit einen Beobachtungszeitraum veranschlagt hat, der die Mindestdauer gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigt;
d)
dass das Institut bei der Erstellung des Berechnungsdatensatzes für die Zwecke der Schätzung der Häufigkeits- und Schadenshöhenverteilungen nur das Entdeckungsdatum oder das Buchungsdatum und keinen Zeitpunkt nach dem Buchungsdatum für die Einbeziehung von Verlusten oder Rückstellung im Zusammenhang mit Rechtsrisiken in den Berechnungsdatensatz verwendet;
e)
dass die vom Institut gewählte Mindestmodellierungsschwelle keine negativen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Messungen des operationellen Risikos hat und dass die Verwendung von Mindestmodellierungsschwellen, die weit über den Datensammlungsschwellen liegen, begrenzt ist und ihre Verwendung durch eine Sensitivitätsanalyse verschiedener Schwellen durch das Institut begründet wird;
f)
dass das Institut alle operationellen Verluste über der gewählten Mindestmodellierungsschwelle in den Berechnungsdatensatz einbezieht und dass es sie unabhängig von ihrer Höhe für die Ermittlung der AMA-Eigenmittelanforderungen verwendet;
g)
dass das Institut angemessene Anpassungen der Daten vornimmt, wenn wesentliche Auswirkungen durch Inflation oder Deflation vorliegen;
h)
dass Verluste aufgrund eines Hauptereignisses in Form eines normalen operationellen Risikoereignisses oder mehrerer Ereignisse im Zusammenhang mit einem operationellen Anfangsereignis, durch das Ereignisse oder Verluste ausgelöst werden, gebündelt werden und als Einzelverlust vom Institut in den Berechnungsdatensatz eingegeben werden;
i)
dass alle möglichen Ausnahmen zu der unter Buchstabe h beschriebenen Behandlung ordnungsgemäß dokumentiert und begründet werden, um unzulässige Kürzungen der AMA-Eigenmittelanforderungen zu verhindern;
j)
dass das Institut wesentliche Anpassungen an Verluste aufgrund operationeller Risiken bei einzelnen oder zusammenhängenden Ereignissen in den Berechnungsdatensatz aufnimmt, wenn das Bezugsdatum dieser Anpassungen in den Beobachtungszeitraum fällt und das Bezugsdatum des ersten Einzelereignisses oder des Hauptereignisses gemäß Buchstabe h außerhalb dieses Zeitraums liegt;
k)
dass das Institut in der Lage ist, für jedes Bezugsjahr innerhalb des Beobachtungszeitraums die Verlustbeträge im Zusammenhang mit Ereignissen, die in diesem Jahr entdeckt oder festgestellt wurden, von den Verlustbeträgen im Zusammenhang mit Anpassungen oder Bündelungen von Verlustbeträgen, die in vorangegangenen Jahren entdeckt oder festgestellt wurden, zu unterscheiden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.