Artikel 36 VO (EU) 2018/959
Allgemeine Grundsätze
Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Auswirkung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, indem sie mindestens feststellen,
- a)
- dass der Versicherungsgeber die in Artikel 323 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen in Übereinstimmung mit Artikel 37 erfüllt;
- b)
- dass die Versicherung wie in Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt von einer dritten Partei gewährt wird, in Übereinstimmung mit Artikel 38;
- c)
- dass das Institut eine Mehrfachzählung von Risikominderungstechniken gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausschließt, in Übereinstimmung mit Artikel 39;
- d)
-
dass die Risikominderungskalkulationen die Deckungssumme der Versicherung angemessen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 widerspiegeln und dass der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe f dieser Verordnung wohl begründet und dokumentiert ist, einschließlich folgender Punkte:
- i)
- die Deckungssumme der Versicherung bezieht sich auf das operationelle Risikoprofil des Instituts, in Übereinstimmung mit Artikel 40;
- ii)
- das Institut verwendet eine hochentwickelte Risikominderungskalkulation in Übereinstimmung mit Artikel 41;
- iii)
- die Risikominderungskalkulation wird rechtzeitig auf das operationelle Risikoprofil des Instituts ausgerichtet, im Einklang mit Artikel 42;
- e)
- dass die Methode des Instituts für die Anerkennung von Versicherungen alle relevanten Faktoren mittels Abzügen oder Abschlägen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstaben a und b und Artikel 323 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, in Übereinstimmung mit Artikel 43;
- f)
- dass das Institut nachweist, dass durch die Verwendung anderer Risikoübertragungsmechanismen ein nennenswerter Risikominderungseffekt gemäß Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erzielt wird, in Übereinstimmung mit Artikel 44.
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