Artikel 45 VO (EU) 2018/959
Übergangsbestimmung
Im Hinblick auf die Beurteilung der AMA gemäß Artikel 1 eines Instituts, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits AMA zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken verwendet, oder eines Instituts, das bereits eine Genehmigung für die Verwendung von AMA zu diesem Zweck beantragt hat, gelten folgende Bestimmungen:
- a)
- die Gültigkeit dieser Verordnung beginnt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten;
- b)
- die Gültigkeit des Artikels 34 Buchstabe g dieser Verordnung beginnt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.