Artikel 2 VO (EU) 2018/960
Für vor dem 26. Januar 2019 in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Erzeugnisse gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin in und auf allen Erzeugnissen — ausgenommen Grünkohl und Reiskörner — weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
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