Präambel VO (EU) 2018/963

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127(1), insbesondere auf Anhang IIB Nummer 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang IIB Tabelle I der Verordnung (EU) 2018/120 ist die Höchstanzahl Tage festgesetzt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten dürfen.
(2)
Gemäß Anhang IIB Nummer 8.5 der Verordnung (EU) 2018/120 kann die Kommission bei in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 erfolgter endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See zuweisen, an denen dieser Schiffen unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, den Aufenthalt im betreffenden Gebiet gestatten darf.
(3)
Am 26. März 2018 stellte Spanien gemäß Anhang IIB Nummer 8.1 erster Satz der Verordnung (EU) 2018/120 einen Antrag auf zusätzliche Tage auf See aufgrund der erfolgten endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit. Spanien bestätigte, dass neun Fischereifahrzeuge in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 die Fangtätigkeit eingestellt hatten.
(4)
Angesichts der vorgelegten Daten und der Berechnungsmethode gemäß Anhang IIB Nummer 8.2 der Verordnung (EU) 2018/120 sollten Spanien für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 drei zusätzliche Tage auf See für Schiffe gemäß Nummer 1 desselben Anhangs zugeteilt werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 27.

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