ANHANG VO (EU) 2018/968

Ausführliche Beschreibung der gemeinsamen Elemente

(1)(2)(3)
Gemeinsame Elemente Ausführliche Beschreibung
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a — eine Beschreibung der Art mit taxonomischer Identität, Geschichte und natürlichem und potenziellem Verbreitungsgebiet
(1)
Die Art ist so zu beschreiben, dass sie identifiziert werden kann, ohne dass auf zusätzliche Dokumentation zurückgegriffen werden muss.
(2)
Der Umfang der Risikobewertung ist genau festzulegen. Als Faustregel sollte eine Risikobewertung je Art vorgenommen werden; es kann jedoch Fälle geben, in denen eine mehrere Arten abdeckende Risikobewertung gerechtfertigt ist (z. B. für Arten ein und derselben Gattung mit vergleichbaren oder identischen Merkmalen und Auswirkungen). Deckt die Risikobewertung mehrere Arten ab oder schließt sie bestimmte Unterarten, niedrigere Taxa, Hybriden, Sorten oder Rassen aus bzw. nur bestimmte Unterarten, niedrigere Taxa, Hybriden, Sorten oder Rassen ein (wenn ja, welche), ist dies genau anzugeben und ordnungsgemäß zu begründen.
(3)
Die Beschreibung der taxonomischen Identität der Art umfasst jedes der folgenden Elemente:

taxonomische Familie, Ordnung und Klasse, zu der die Art gehört;

aktueller wissenschaftlicher Name der Art, einschließlich Name des Autors;

Liste der gängigsten Synonyme für den aktuellen wissenschaftlichen Namen;

handelsübliche Bezeichnungen;

Liste der am häufigsten vorkommenden Unterarten, niedrigeren Taxa, Hybriden, Sorten oder Rassen;

Informationen über das Vorhandensein anderer Arten mit ähnlichem Aussehen:

andere gebietsfremde Arten mit ähnlich invasiven Merkmalen, die als Ersatzarten vermieden werden sollten (in diesem Fall kann eine kollektive Risikobewertung mehrerer Arten in Betracht gezogen werden; siehe Punkt 2);

andere gebietsfremde Arten ohne ähnlich invasive Merkmale, die als potenzielle Ersatzarten verwendet werden könnten;

heimische Arten, um zu vermeiden, dass diese möglicherweise verwechselt werden und irrtümlich Gegenstand von Maßnahmen werden.

(4)
Die Beschreibung der Geschichte der Art umfasst den Invasionsverlauf (im Risikobewertungsgebiet und gegebenenfalls auch andernorts) mit Angaben zu den betroffenen Ländern und zur Chronologie von Ersterkennungen, Etablierung und Ausbreitung der Art.
(5)
Die Beschreibung des natürlichen und potenziellen Verbreitungsgebiets der Art umfasst den Kontinent oder den Teil eines Kontinents, die Klimazone und den Lebensraum, in denen die Art heimisch ist. Soweit zutreffend, sollte angegeben werden, ob sich die Art auf natürliche Weise in das Risikobewertungsgebiet ausbreiten könnte.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b — eine Beschreibung der Muster der Fortpflanzung und der Dynamik der Ausbreitung der Art einschließlich einer Prüfung, ob die zur ihrer Fortpflanzung und Ausbreitung erforderlichen Umweltbedingungen gegeben sind
(1)
Die Beschreibungen der Fortpflanzungs- und Ausbreitungsmuster umfassen Angaben zum Lebenszyklus und zu den Verhaltensmerkmalen der Art, die Aufschluss über deren Etablierungs- und Ausbreitungsfähigkeit geben können, wie Fortpflanzungs- oder Wachstumsstrategie, Verbreitungskapazität, Langlebigkeit, ökologische und klimatische Erfordernisse, Spezialist/Generalist und andere relevante verfügbare Informationen.
(2)
Die Beschreibung der Fortpflanzungsmuster und der Fortpflanzungsdynamik umfasst jedes der folgenden Elemente:

Liste und Beschreibung der Fortpflanzungsmechanismen der Art;

Bewertung, ob im Risikobewertungsgebiet Umweltbedingungen herrschen, die die Fortpflanzung der Art begünstigen;

Angaben zum Invasionsdruck der Art — wie Zahl der Gameten, Samen, Eier oder Propagationsformen, Zahl der Fortpflanzungszyklen pro Jahr — für jeden der genannten Fortpflanzungsmechanismen, bezogen auf die im Risikobewertungsgebiet herrschenden Umweltbedingungen.

(3)
Die Beschreibung der Ausbreitungsmuster und der Ausbreitungsdynamik umfasst jedes der folgenden Elemente:

Liste und Beschreibung der Ausbreitungsmechanismen der Art;

Bewertung, ob im Risikobewertungsgebiet Umweltbedingungen herrschen, die die Ausbreitung der Art begünstigen;

Angaben zur Ausbreitungsrate jedes dieser Ausbreitungsmechanismen, bezogen auf die im Risikobewertungsgebiet herrschenden Umweltbedingungen.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c — eine Beschreibung der potenziellen Pfade für die Einbringung und die Ausbreitung der Art — gleich, ob diese vorsätzlich oder nicht vorsätzlich erfolgen —, gegebenenfalls einschließlich der Waren, mit denen die Art allgemein eine Verbindung aufweist
(1)
Alle einbringungs- und ausbreitungsrelevanten Pfade sind zu berücksichtigen. Die im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt entwickelte Pfadklassifizierung(1) dient dabei als Grundlage.
(2)
Die Beschreibung der Pfade einer vorsätzlichen Einbringung muss jedes der folgenden Elemente umfassen:

Liste und Beschreibung der Pfade mit Angabe ihrer Bedeutung und der damit verbundenen Risiken (wie die durch diese Pfade bedingte Wahrscheinlichkeit der Einbringung in das Risikobewertungsgebiet; die Wahrscheinlichkeit des Überlebens, der Fortpflanzung oder der Vermehrung während Transport und Lagerung; die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass die Art über diese Pfade in einen geeigneten Lebensraum oder zu einem geeigneten Wirt gelangt), mit Informationen, soweit möglich, über die jeweiligen Ausgangs- und Endpunkte der Pfade;

Angaben zum Invasionsdruck der Art (wie Menge oder Zahl der Exemplare oder Häufigkeit des Passierens dieser Pfade), einschließlich der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Invasion nach der Tilgung.

(3)
Die Beschreibung der Pfade einer nicht vorsätzlichen Einbringung umfasst jedes der folgenden Elemente:

Liste und Beschreibung der Pfade mit Angabe ihrer Bedeutung und der damit verbundenen Risiken (wie die durch diese Pfade bedingte Wahrscheinlichkeit der Einbringung in das Risikobewertungsgebiet; die Wahrscheinlichkeit des Überlebens, der Fortpflanzung oder der Vermehrung während Transport und Lagerung; die Wahrscheinlichkeit der Nichterkennung am Eingangsort; die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass die Art über diese Pfade in einen geeigneten Lebensraum oder zu einem geeigneten Wirt gelangt), mit Informationen, soweit möglich, über die jeweiligen Ausgangs- und Endpunkte der Pfade;

Angaben zum Invasionsdruck der Art (wie Menge oder Zahl der Exemplare oder Häufigkeit des Passierens dieser Pfade), einschließlich der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Invasion nach der Tilgung.

(4)
Die Beschreibung der Waren, mit denen die Einbringung der Art in der Regel assoziiert wird, umfasst eine Liste und Beschreibung dieser Waren mit Angabe der damit verbundenen Risiken (wie Umfang des Handelsstroms; Wahrscheinlichkeit, dass die Ware kontaminiert ist oder als Vektor fungiert).
(5)
Die Beschreibung der Pfade einer vorsätzlichen Ausbreitung umfasst jedes der folgenden Elemente:

Liste und Beschreibung der Pfade mit Angabe ihrer Bedeutung und der damit verbundenen Risiken (wie die durch diese Pfade bedingte Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung innerhalb des Risikobewertungsgebiets; die Wahrscheinlichkeit des Überlebens, der Fortpflanzung oder der Vermehrung während Transport und Lagerung; die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass die Art über diese Pfade in einen geeigneten Lebensraum oder zu einem geeigneten Wirt gelangt), mit Informationen, soweit möglich, über die jeweiligen Ausgangs- und Endpunkte der Pfade;

Angaben zum Invasionsdruck der Art (wie Menge oder Zahl der Exemplare oder Häufigkeit des Passierens dieser Pfade), einschließlich der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Invasion nach der Tilgung.

(6)
Die Beschreibung der Pfade einer nicht vorsätzlichen Ausbreitung umfasst jedes der folgenden Elemente:

Liste und Beschreibung der Pfade mit Angabe ihrer Bedeutung und der damit verbundenen Risiken (wie die durch diese Pfade bedingte Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung innerhalb des Risikobewertungsgebiets; die Wahrscheinlichkeit des Überlebens, der Fortpflanzung oder der Vermehrung während Transport und Lagerung; Leichtigkeit der Erkennung; die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, dass die Art über diese Pfade in einen geeigneten Lebensraum oder zu einem geeigneten Wirt gelangt), mit Informationen, soweit möglich, über die jeweiligen Ausgangs- und Endpunkte der Pfade;

Angaben zum Invasionsdruck der Art (wie Menge oder Zahl der Exemplare oder Häufigkeit des Passierens dieser Pfade), einschließlich der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Invasion nach der Tilgung.

(7)
Die Beschreibung der Waren, mit denen die Ausbreitung der Art in der Regel assoziiert wird, umfasst eine Liste und Beschreibung dieser Waren mit Angabe der damit verbundenen Risiken (wie Umfang des Handelsstroms; Wahrscheinlichkeit, dass die Ware kontaminiert ist oder als Vektor fungiert).
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d — eine eingehende Prüfung des Risikos der Einbringung, der Etablierung und der Ausbreitung in den betreffenden biogeografischen Regionen unter den vorherrschenden Bedingungen und den absehbaren Bedingungen des Klimawandels
(1)
Die eingehende Prüfung muss Aufschluss geben über die Risiken der Einbringung, Etablierung und Ausbreitung einer Art in relevanten biogeografischen Regionen innerhalb des Risikobewertungsgebiets und erklären, inwieweit absehbare Bedingungen des Klimawandels diese Risiken beeinflussen werden.
(2)
Die eingehende Prüfung dieser Risiken erfordert keine vollständige Palette von Simulationen auf der Grundlage verschiedener Klimawandelszenarien, sofern die Wahrscheinlichkeit einer Einbringung, Etablierung und Ausbreitung innerhalb eines mittelfristigen Zeitfensters (z. B. 30-50 Jahren) bewertet und eine aussagekräftige Erläuterung der Annahmen gegeben wird.
(3)
Die unter Punkt 1 genannten Risiken können beispielsweise mit Begriffen wie „Wahrscheinlichkeit” oder „Rate” umschrieben werden.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e — eine Beschreibung der derzeitigen Verteilung der Art mit Angabe, ob die Art in der Union oder in benachbarten Ländern bereits vorkommt, und eine Vorausschätzung ihrer wahrscheinlichen künftigen Verteilung
(1)
Eine Beschreibung der derzeitigen Verteilung im Risikobewertungsgebiet oder in Nachbarländern umfasst jedes der folgenden Elemente:

Liste der biogeografischen Region(en) oder der Meeresunterregion(en) im Risikobewertungsgebiet, in denen die Art vorkommt und sich etabliert hat;

aktueller Etablierungsstatus der Art in den einzelnen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Nachbarländern.

(2)
Die Vorausschätzung der wahrscheinlichen künftigen Verteilung im Risikobewertungsgebiet oder in Nachbarländern umfasst jedes der folgenden Elemente:

Liste der biogeografischen Region(en) oder der Meeresunterregion(en) im Risikobewertungsgebiet, in denen sich die Art etablieren könnte, vor allem unter absehbaren Bedingungen des Klimawandels;

Liste der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Nachbarländer, in denen sich die Art etablieren könnte, vor allem unter den absehbaren Bedingungen des Klimawandels.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f — eine Beschreibung der nachteiligen Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf heimische Arten, geschützte Gebiete und gefährdete Lebensräume sowie die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Wirtschaft, einschließlich einer auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Prüfung der möglichen künftigen Auswirkungen
(1)
Die Beschreibung muss unterscheiden zwischen bekannten Auswirkungen und potenziellen künftigen Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen. Die bekannten Auswirkungen sind zu beschreiben für das Risikobewertungsgebiet und gegebenenfalls für Drittländer (beispielsweise wenn diese ähnliche ökologische und klimatische Bedingungen aufweisen). Die potenziellen künftigen Auswirkungen sind nur für das Risikobewertungsgebiet zu bewerten.
(2)
Die Beschreibung der bekannten Auswirkungen und die Bewertung der potenziellen künftigen Auswirkungen müssen auf den besten verfügbaren quantitativen oder qualitativen Daten basieren. Das Ausmaß der Auswirkungen ist nach Punkten zu bewerten oder anderweitig zu klassifizieren. Das für Auswirkungen angewandte Punkte- oder Klassifizierungssystem muss einen Verweis auf die zugrunde liegende Publikation enthalten.
(3)
Die Beschreibung der bekannten Auswirkungen und die Bewertung der potenziellen künftigen Auswirkungen auf die Biodiversität müssen sich auf jedes der folgenden Elemente beziehen:

die unterschiedlichen biogeografischen Regionen oder Meeresunterregionen, in denen sich die Art etablieren könnte;

die beeinträchtigten heimischen Arten, einschließlich Arten der Roten Liste sowie Arten, die in den Anhängen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(2) aufgeführt sind, und Arten, die unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) fallen;

beeinträchtigte Lebensräume, einschließlich Lebensräume der Roten Liste sowie Lebensräume, die in den Anhängen der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind;

beeinträchtigte Schutzgebiete;

die beeinträchtigten chemischen, physikalischen oder strukturellen Ökosystemmerkmale und -funktionen;

den beeinträchtigten ökologischen Zustand von Wasserökosystemen oder den beeinträchtigten Umweltzustand von Meeresgewässern.

(4)
Die Beschreibung der bekannten Auswirkungen und die Bewertung der potenziellen künftigen Auswirkungen auf damit verbundene Ökosystemdienstleistungen müssen sich auf jedes der folgenden Elemente beziehen:

Bereitstellungsleistungen;

Regulierungsdienstleistungen;

kulturelle Dienstleistungen.

(5)
Die Beschreibung der bekannten Auswirkungen und die Bewertung der potenziellen künftigen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Wirtschaft umfasst, soweit relevant, folgende Angaben:

Krankheiten, Allergien oder anderen Anfälligkeiten des Menschen, die direkt oder indirekt auf eine bestimmte Art zurückgeführt werden können;

Schäden, die direkt oder indirekt durch eine bestimmte Art verursacht werden, und ihre Konsequenzen für die Sicherheit von Menschen, Eigentumswerten oder Infrastrukturen;

durch das Vorkommen einer bestimmten Art bedingte direkte oder indirekte Störungen von wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten oder sonstige Implikationen.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g — eine Vorausschätzung der potenziellen Schadenskosten
(1)
Die Vorausschätzung (in Geld- oder sonstigen Werten) der potenziellen Kosten einer Schädigung von Biodiversität und Ökosystemleistungen umfasst eine quantitative bzw. — je nach verfügbaren Informationen — qualitative Beschreibung dieser Kosten. Reichen die verfügbaren Informationen nicht aus, um die Kosten für das gesamte Risikobewertungsgebiet vorauszuschätzen, sind — soweit verfügbar — qualitative Daten oder verschiedene Fallstudien aus der gesamten Union oder aus Drittländern zu verwenden.
(2)
Die Vorausschätzung der potenziellen Kosten einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Wirtschaft umfasst eine quantitative bzw. — je nach verfügbaren Informationen — qualitative Beschreibung dieser Kosten. Reichen die verfügbaren Informationen nicht aus, um die Kosten für das gesamte Risikobewertungsgebiet vorauszuschätzen, sind — soweit verfügbar — qualitative Daten oder verschiedene Fallstudien aus der gesamten Union oder aus Drittländern zu verwenden.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h — eine Beschreibung der bekannten Verwendungen der Art und der daraus erwachsenden sozialen und wirtschaftlichen Vorteile
(1)
Die Beschreibung der bekannten Verwendungen der Art umfasst eine Liste und Beschreibung bekannter Verwendungen innerhalb der Union und anderorts, sofern relevant.
(2)
Die Beschreibung der aus bekannten Verwendungen der Art erwachsenden sozialen und wirtschaftlichen Vorteile umfasst eine Beschreibung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Relevanz jeder dieser Verwendungen, mit quantitativen bzw. — je nach verfügbaren Informationen — qualitativen Angaben zu den jeweiligen Nutzern dieser Vorteile. Reichen die verfügbaren Informationen nicht aus, um die Vorteile für das gesamte Risikobewertungsgebiet zu beschreiben, sind — soweit verfügbar — qualitative Daten oder verschiedene Fallstudien aus der gesamten Union oder aus Drittländern zu verwenden.

Fußnote(n):

(1)

UNEP/CBD/SBSTTA/18/9/Add.1. — Verweise auf die Pfadklassifizierung im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gelten als Verweise auf die letztgültige Fassung dieser Klassifizierung.

(2)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(3)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

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