Artikel 1 VO (EU) 2018/969

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:

b)
bei Schafen und Ziegen der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, oder die nach einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, zugelassenen Methode auf älter als 12 Monate geschätzt werden..

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