Präambel VO (EU) 2018/97

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2)
Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(3)
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hat die Kommission beschlossen, dass Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 im Hinblick auf die Verwendung von E 950 Acesulfam K, E 951 Aspartam, E 952 Cyclohexylsulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze, E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, E 955 Sucralose, E 959 Neohesperidin DC, E 961 Neotam, E 962 Aspartam-Acesulfamsalz und E 969 Advantam in „feinen Backwaren für besondere Ernährungszwecke” geändert werden sollte.
(4)
Die Verwendung von Süßungsmitteln in „Feinen Backwaren für besondere Ernährungszwecke” wurde durch die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) genehmigt. Lebensmittel der Gruppe „Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke” deckten „Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)” , ab, die durch die Richtlinie 89/398/EWG des Rates(4) geregelt waren. Durch diese Richtlinie wurde eine einheitliche Definition für „Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind” , eingeführt und geregelt, dass besondere Vorschriften für „Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)” , erlassen werden können; diese Lebensmittelkategorie fällt unter die Definition von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.
(5)
In ihrem Bericht über Lebensmittel für Diabetiker(5) kam die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass es keine wissenschaftliche Grundlage für die Festlegung spezieller Anforderungen an die Zusammensetzung solcher Lebensmittel gibt. Zudem wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) das Konzept der „Lebensmittel, die für eine bestimmte Ernährung bestimmt sind” , d. h. auch das der „Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)” , abgeschafft.
(6)
Die Zulassung dieser Süßungsmittel zur Verwendung für „feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke” gemäß Artikel 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist daher nicht länger gerechtfertigt, und diese Erzeugnisse sollten nicht länger in Verkehr gebracht werden.
(7)
Zudem würde die einheitliche Anwendung der Bedingungen für die Zulassung der Verwendung von Süßungsmitteln für Klarheit und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sorgen.
(8)
In der Lebensmittelkategorie 07.2 „Feine Backwaren” sollten die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 950 Acesulfam K, E 951 Aspartam, E 952 Cyclohexylsulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze, E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, E 955 Sucralose, E 959 Neohesperidin DC, E 961 Neotam, E 962 Aspartam-Acesulfamsalz und E 969 Advantam, was die Verwendung für „Nur feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke” angeht, folglich gestrichen werden.
(9)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(10)
Um den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in dem feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke, die eines der genannten Süßungsmittel enthalten, weiter in Verkehr gebracht werden dürfen.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)

Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3).

(4)

Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27).

(5)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glukosestoffwechsels (Diabetes Mellitus) leiden (KOM(2008) 392 endg. vom 1. Juli 2008).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

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