Artikel 12 VO (EU) 2018/973

Fangerlaubnisse und Kapazitätsobergrenzen

(1) Für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten ICES-Gebiete stellt jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Fangerlaubnisse für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aus, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben. In diesen Fangerlaubnissen können die Mitgliedstaaten auch die in kW ausgedrückte Gesamtkapazität der Schiffe begrenzen, die ein bestimmtes Fanggerät einsetzen.

(2) Für Kabeljau im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7d) darf die in kW ausgedrückte Gesamtkapazität der Schiffe, die über gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Fangerlaubnisse verfügen, unbeschadet der Kapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die maximale Kapazität der Schiffe, die 2006 oder 2007 mit einem der nachstehenden Fanggeräte in dem betreffenden ICES-Gebiet Fischfang betrieben haben, nicht überschreiten:

a)
Grundschleppnetze und Wadennetze (OTB, OTT, PTB, SDN, SSC, SPR) mit einer Maschenöffnung von

i)
100 mm oder mehr,
ii)
70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm,
iii)
16 mm oder mehr, aber weniger als 32 mm;

b)
Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von

i)
120 mm oder mehr,
ii)
80 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;

c)
Kiemennetze, verwickelnde Netze (GN);
d)
Spiegelnetze (GT);
e)
Langleinen (LL).

(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf seiner offiziellen Website zugänglich.

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