Artikel 14 VO (EU) 2018/973

Regionale Zusammenarbeit

(1) Für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 8, 9 und 11 der vorliegenden Verordnung gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens am 6. August 2019 und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können diese Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

(3) Die der Kommission gemäß den Artikeln 8, 9 und 11 der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse berühren nicht die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse.

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