Artikel 17 VO (EU) 2018/973

Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als eine vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.