Artikel 5 VO (EU) 2018/973

Bewirtschaftung von Beifängen

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestände werden Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls Fangmöglichkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 3 festgelegt.

(2) Diese Bestände werden nach dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vorliegen.

(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird bei der Bewirtschaftung gemischter Fischereien in Bezug auf Bestände, die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannt werden, der Schwierigkeit Rechnung getragen, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, vor allem in Situationen, in denen dies zu einer frühzeitigen Sperrung der Fischerei führt.

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