Artikel 8 VO (EU) 2018/973

Besondere Erhaltungsmaßnahmen

Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen zur Erhaltung eines der in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Grundfischbestände erforderlich sind, oder liegt in einem bestimmten Jahr die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — eines der unter Artikel 1 Absatz 1 fallenden Bestände unter MSY Btrigger, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Derartige delegierte Rechtsakte können diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen ergänzen, die Folgendes betreffen:

a)
Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Hakengröße, Konstruktion der Fanggeräte, Garnstärke, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;
b)
Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten, zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;
c)
Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten zum Schutz von laichenden Fischen und Jungfischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;
d)
Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;
e)
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von jungen Meerestieren;
f)
sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.

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