Artikel 6 VO (EU) 2018/974
Datenübermittlung
(1) Die Übermittlung der Daten erfolgt so bald wie möglich und spätestens fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat), einschließlich der Datenaustauschformate. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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