Präambel VO (EU) 2018/974

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, diese Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Binnenwasserstraßen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Union, und die Förderung der Binnenschifffahrt ist aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik.
(3)
Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze verfolgen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern auf Binnenwasserstraßen.
(4)
Bei der Erstellung von Europäischen Statistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu erreichen.
(5)
Nicht in allen Mitgliedstaaten wird die Binnenwasserschifffahrt ausgeübt, und die Wirkung dieser Verordnung ist daher auf die Mitgliedstaaten begrenzt, in denen diese Art des Verkehrs genutzt wird.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) bietet einen Bezugsrahmen für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen.
(7)
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen und der auf internationaler Ebene vorgenommenen Änderungen der Definitionen Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um diese Verordnung dahingehend zu ändern, den Schwellenwert für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs auf über eine Million Tonnen anzuheben, Definitionen anzupassen oder neue Definitionen festzulegen sowie die Anhänge dieser Verordnung anzupassen, damit Änderungen bei der Codierung und der Systematik auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union berücksichtigt werden können. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(8)
Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern.
(9)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Einzelheiten der Datenübermittlung, einschließlich der Datenaustauschformate, und die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat) festlegen sowie methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten entwickeln und veröffentlichen kann. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ausgeübt werden.
(10)
Es ist notwendig, dass die Kommission Pilotstudien über die Verfügbarkeit statistischer Daten zur Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen, einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste, durchführen lässt. Die Union sollte einen Beitrag zur Durchführung dieser Pilotstudien leisten. Ein solcher Beitrag sollte gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) in Form von Finanzhilfen für die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und andere nationale Stellen erfolgen.
(11)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs dieser Schaffung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juni 2018.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1).

(3)

Siehe Anhang VII.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(5)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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